KennzeichnungspflichtenVeröffentlicht am Stand Fachlich geprüft von WILUX PRINT AG
Kennzeichnungspflichten und Normen
Kennzeichnungspflichten legen fest, welche Angaben ein Produkt bei der Etikettierung tragen muss, und in der Schweiz ergeben sie sich aus dem Erlass der jeweiligen Produktgruppe: für Lebensmittel aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), für Fertigpackungen aus der Mengenangabeverordnung (MeAV), für gefährliche Chemikalien aus der Chemikalienverordnung (ChemV), für Arzneimittel aus der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV), für Medizinprodukte aus der Medizinprodukteverordnung (MepV) und für Maschinen aus der Maschinenverordnung (MaschV). ChemV und MaschV verweisen auf EU-Recht, nämlich auf die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In Liechtenstein gelten diese Erlasse aufgrund des Zollvertrags, und Waren dürfen dort zusätzlich nach EWR-Recht in Verkehr gebracht werden. Die Tabelle nennt je Produktgruppe Erlass, SR-Nummer, Artikel und zuständige Stelle mit dem Rechtsstand vom 25.09.2026.
Tabelle: Erlasse und Stellen je Produktgruppe, Rechtsstand 25.09.2026
| Produktgruppe | Erlass mit SR-Nummer | Kennzeichnung | Zuständige Stelle | Stand der Fassung |
|---|---|---|---|---|
| Lebensmittel | Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0), LGV (SR 817.02), LIV (SR 817.022.16) | Art. 12 LMG, Art. 36 LGV, Art. 3 und 4 LIV | kantonale Vollzugsbehörden im Einzelfall; Information: BLV | LMG 01.10.2024; LGV und LIV 01.07.2025 |
| Fertigpackungen | MeAV (SR 941.204) | Art. 11 MeAV | Kantone; Aufsicht: Eidgenössisches Institut für Metrologie | 01.01.2020 |
| Gefährliche Chemikalien | Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1), ChemV (SR 813.11) mit Verweis auf die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Art. 5 ChemG; Art. 10, 10a und 15a ChemV | Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO) | ChemG 01.01.2024; ChemV 24.04.2026 |
| Humanarzneimittel | Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), AMZV (SR 812.212.22) | Art. 11 HMG; Art. 12 und Anhang 1 AMZV | Swissmedic | HMG 01.01.2025; AMZV 01.07.2026 |
| Medizinprodukte | MepV (SR 812.213) | Art. 16 und 17 MepV | Swissmedic (Registrierung der UDI) | 01.07.2026 |
| Maschinen | Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11), MaschV (SR 819.14) mit Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG | Art. 2 MaschV; Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie | Marktkontrolle: Suva, BFU, agriss; Information: SECO | PrSG 01.09.2023; MaschV 20.01.2024 |
Kennzeichnungspflicht: Definition, Rechtsquellen und Verweise auf EU-Recht
Eine Kennzeichnungspflicht ist die gesetzliche Pflicht, ein Produkt beim Inverkehrbringen oder bei der Abgabe mit bestimmten Angaben zu versehen. In der Schweiz legt ein Bundesgesetz den Grundsatz fest, etwa Art. 12 des Lebensmittelgesetzes mit der Sachüberschrift „Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht“ oder Art. 5 des Chemikaliengesetzes, und eine Verordnung regelt die Einzelheiten. Welche Angaben bei der Etikettierung auf Verpackung, Etikett oder Typenschild stehen, bestimmt deshalb der Erlass der Produktgruppe.
Vier Artikel führen die Pflichten für Lebensmittel, gefährliche Chemikalien, Arzneimittel und Maschinen im Einzelnen aus:
Lebensmittelkennzeichnung
Vorverpackte Lebensmittel tragen die obligatorischen Angaben nach Art. 3 LIV, in mindestens einer Amtssprache und mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm.
GHS- und CLP-Kennzeichnung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen tragen nach Art. 10 ChemV die Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnung und Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin.
Pharma-Serialisierung
Die Serialisierung von Arzneimitteln ist in der Schweiz freiwillig, weil Art. 17a HMG nicht in Kraft ist; Pflicht sind die Packungsangaben nach Anhang 1 AMZV.
Typenschild-Pflicht
Jede Maschine trägt nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie Hersteller mit Anschrift, Bezeichnung, Typ, gegebenenfalls Seriennummer und das Baujahr.
Gesetz und Verordnung: vom Lebensmittelgesetz zur LIV
Das Lebensmittelrecht zeigt die Stufenfolge von Gesetz und Verordnung. Art. 12 Abs. 1 LMG verpflichtet, wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, den Abnehmerinnen und Abnehmern Produktionsland, Sachbezeichnung und Zutaten anzugeben. Art. 36 Abs. 1 LGV zählt die Angaben für vorverpackte Lebensmittel auf, darunter Allergiepotenzial, Haltbarkeit, Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten und Nährwertdeklaration. Die LIV regelt in Art. 3 Abs. 1 die obligatorischen Angaben im Einzelnen, von der Sachbezeichnung (Bst. a) bis zu den weiteren Angaben nach Anhang 2 (Bst. q), und in Art. 4 ihre Darstellung.
Andere Produktgruppen folgen demselben Muster. Art. 5 ChemG verlangt, dass die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen beurteilt, einstuft, verpackt und kennzeichnet; Art. 10 ChemV legt die Elemente der Kennzeichnung fest. Nach Art. 11 HMG enthält das Zulassungsgesuch für ein Arzneimittel die Kennzeichnung, und Anhang 1 AMZV nennt die Angaben auf Behälter und Packung. Die MaschV stützt sich auf Art. 4 des Produktesicherheitsgesetzes.
Verweise auf EU-Recht in ChemV und MaschV
Zwei Schweizer Verordnungen regeln die Kennzeichnung über einen Verweis auf EU-Recht. Nach Art. 10 Abs. 1 ChemV kennzeichnet die Herstellerin gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Art. 17 Abs. 1, 18 (ohne Abs. 2 letzter Satz), 19–23, 25 Abs. 1, 3 und 4, 26–28, 29 Abs. 1–4, 31 und 32 Abs. 1–5 sowie für äussere, innere und Einzelverpackung nach Art. 33 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Massgebend ist die Fassung nach Art. 2 Abs. 4 ChemV: zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962, für die Anhänge I–VII mit den Änderungen bis zur Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 nach Anhang 2 Ziff. 1 ChemV. Die Anmeldestelle Chemikalien beschreibt das Schweizer Recht als weitgehend mit diesen Bestimmungen harmonisiert.
Die MaschV regelt das Inverkehrbringen von Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG. Eine Maschine darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a–e und Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 und 13 der Richtlinie erfüllt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV); zu diesen Anforderungen gehört die Kennzeichnung nach Anhang I Nr. 1.7.3.
Technische Normen und Vermutung der Konformität nach PrSG
Eine technische Norm begründet in der Schweiz eine Vermutung und keine eigene Pflicht: Wird ein Produkt nach den bezeichneten technischen Normen hergestellt, wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet diese Normen im Einvernehmen mit dem SECO und veröffentlicht sie mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt (Art. 6 PrSG). Die Pflichtangaben selbst stehen damit in Gesetz und Verordnung, und Normen erleichtern den Nachweis, dass ein Produkt die Anforderungen erfüllt.
Pflichtangaben über alle Produktgruppen: verantwortliche Person, Identifikation, Charge und Datum
Vier Angabenarten kehren in den Erlassen für Lebensmittel, Arzneimittel und Maschinen wieder: die verantwortliche Person mit Name und Adresse, die Identifikation des Produkts, ein Kennzeichen für Los, Charge oder Serie und ein Datum, bei Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, bei Arzneimitteln das Verfalldatum und bei Maschinen das Baujahr. Gefährliche Chemikalien tragen die verantwortliche Herstellerin und den Produktidentifikator.
Tabelle: Gemeinsame Pflichtangaben für Lebensmittel, Humanarzneimittel und Maschinen
| Angabe | Lebensmittel (LIV) | Humanarzneimittel (AMZV) | Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG über die MaschV) |
|---|---|---|---|
| Verantwortliche Person | Name oder Firma sowie Adresse (Art. 3 Abs. 1 Bst. g) | Zulassungsinhaberin mit Firma und Sitz (Anhang 1 Ziff. 1) | Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers (Anhang I Nr. 1.7.3) |
| Identifikation | Sachbezeichnung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) | Bezeichnung mit Darreichungsform und Menge; Zulassungsnummer mit Packungscode | Bezeichnung der Maschine; Baureihen- oder Typbezeichnung |
| Los, Charge, Serie | Warenlos (Art. 19 und 20) | Chargennummer | gegebenenfalls Seriennummer |
| Datum | Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 13) | offenes Verfalldatum | Baujahr |
Verantwortliche Person: Name, Adresse, Zulassungsinhaberin, Hersteller
Die verantwortliche Person nennen alle fünf Erlasse dieser Liste, jeder mit eigenen Begriffen; einige unterscheiden dabei Hersteller und Importeur:
- Lebensmittel: Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. g LIV); ihr Sitz muss nach Auskunft des BLV nicht in der Schweiz liegen.
- Fertigpackungen: der verantwortliche Hersteller oder Importeur (Art. 11 Abs. 1 MeAV).
- Gefährliche Chemikalien: Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin (Art. 10 Abs. 3 Bst. a ChemV); als Herstellerin gilt nach Art. 2 ChemV auch, wer Stoffe oder Zubereitungen einführt.
- Humanarzneimittel: die Zulassungsinhaberin mit Firma und Sitz, bezeichnet mit „Zulassungsinhaberin:“ (Anhang 1 AMZV).
- Maschinen: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten (Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG).
Identifikation: Sachbezeichnung, Produktidentifikator, Typbezeichnung
Die Identifikation sagt, um welches Produkt es sich handelt. Lebensmittel tragen die Sachbezeichnung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LIV). Gefährliche Chemikalien tragen den Produktidentifikator, bei Zubereitungen den Handelsnamen oder die Bezeichnung, bei Stoffen Name und Identifikationsnummer (Anmeldestelle Chemikalien); als physikalisch oder gesundheitsgefährlich eingestufte Zubereitungen tragen zusätzlich den eindeutigen Rezepturidentifikator mit dem Akronym „UFI:“ (Art. 15a ChemV). Arzneimittel tragen die Bezeichnung mit Darreichungsform und Menge sowie die Zulassungsnummer mit Packungscode (Anhang 1 AMZV). Medizinprodukte tragen den eindeutigen Produktidentifikator (UDI) auf der Kennzeichnung und auf allen höheren Verpackungsebenen (Art. 17 MepV), Maschinen die Bezeichnung und die Baureihen- oder Typbezeichnung (Anhang I Nr. 1.7.3). In der Etikettierung gehören diese Angaben zu den Stammdaten eines Produkts, die sich von Auftrag zu Auftrag nicht ändern.
Los, Charge und Seriennummer
Ein Kennzeichen für Los, Charge oder Serie verbindet das einzelne Produkt mit seiner Herstellung. Lebensmittel tragen eine Bezeichnung, mit der sich ihr Warenlos feststellen lässt; ihr geht der Buchstabe „L“ voraus, ausser sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben, und sie entfällt, wenn das Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs-, Abpack- oder Erntedatum unverschlüsselt mindestens mit Tag und Monat angegeben ist (Art. 19 und 20 LIV). Arzneimittel tragen die Chargennummer (Anhang 1 AMZV), Maschinen gegebenenfalls die Seriennummer (Anhang I Nr. 1.7.3). Für Konsumprodukte verlangt Art. 8 PrSG von Herstellern und Importeuren angemessene Massnahmen, um das Produkt während der Gebrauchsdauer rückverfolgen zu können.
Datum: Mindesthaltbarkeit, Verfall, Baujahr
Das Datum bedeutet je nach Produktgruppe etwas anderes. Lebensmittel tragen das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis …“, mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel stattdessen das Verbrauchsdatum mit „zu verbrauchen bis“ (Art. 13 LIV mit Anhang 8). Humanarzneimittel tragen ein offenes Verfalldatum (Anhang 1 AMZV). Maschinen tragen das Baujahr, also das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde (Anhang I Nr. 1.7.3). In der Etikettierung wechseln Datum und Los deshalb mit jedem Auftrag, während verantwortliche Person und Identifikation fest im Layout stehen.
Sprache und Lesbarkeit: Amtssprachen, Mindestschriftgrösse und dauerhafte Angaben
Pflichtangaben stehen in der Schweiz in mindestens einer Amtssprache: bei Lebensmitteln nach Art. 36 Abs. 2 LGV, bei gefährlichen Chemikalien in einer Amtssprache des Abgabeorts nach Art. 10 Abs. 3 ChemV; die Produktinformation von Medizinprodukten (Art. 16 MepV) und die Packungsbeilage von Arzneimitteln (Anhang 5.1 AMZV) stehen in den drei Amtssprachen. Mindestgrössen der Schrift nennen LIV, AMZV und MeAV, und LIV, LGV, MeAV und Maschinenrichtlinie verlangen ausdrücklich gut lesbare und dauerhafte oder unverwischbare Angaben. Viele Kennzeichnungspflichten regeln damit neben dem Inhalt auch Sprache und Lesbarkeit der Angaben.
Amtssprachen nach LGV, ChemV, MepV und AMZV
Die Sprachregeln unterscheiden sich nach Produktgruppe und bestimmen bei der Etikettierung, wie viel Platz das Etikett für die Pflichtangaben braucht:
- Lebensmittel: mindestens eine Amtssprache des Bundes; ausnahmsweise eine andere Sprache, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich informiert werden (Art. 36 Abs. 2 LGV).
- Gefährliche Chemikalien: mindestens eine Amtssprache des Ortes der Abgabe; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen eine andere Amtssprache oder Englisch; stehen mehr Sprachen auf dem Etikett, stehen alle Angaben in allen Sprachen (Art. 10 Abs. 3 ChemV). Amtssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 10a ChemV).
- Medizinprodukte: Produktinformation in den drei Amtssprachen; normierte Symbole können sprachliche Aussagen ersetzen (Art. 16 MepV).
- Humanarzneimittel: Patienteninformation in den drei Amtssprachen (Anhang 5.1 AMZV); die Sprachen der Kennzeichnung legt nach Art. 11 Abs. 5 HMG der Bundesrat fest.
Mindestschriftgrösse: x-Höhe 1,2 mm, 7-Punkt und Höhe der Nennfüllmenge
Drei Erlasse nennen Mindestgrössen. Die LIV verlangt für die obligatorischen Angaben eine Schrift mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm, bei Verpackungen mit einer grössten Oberfläche unter 80 cm² von mindestens 0,9 mm (Art. 4 Abs. 3 und 4 LIV mit Anhang 3). Die AMZV verlangt für die Angaben auf dem Behälter eines Humanarzneimittels mindestens 7-Punkt-Schrift und für die Patienteninformation mindestens 8-Punkt (Anhang 1 und Anhang 5.1 AMZV). Die MeAV staffelt die Mindesthöhe der Aufschrift der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen (Art. 11 Abs. 2 MeAV):
- 6 mm bei mehr als 1’000 g oder 100 cl
- 4 mm bei mehr als 200 g oder 20 cl bis 1’000 g oder 100 cl
- 3 mm bei mehr als 50 g oder 5 cl bis 200 g oder 20 cl
- 2 mm bei 50 g oder 5 cl und darunter
Für die Etikettierung kleiner Packungen entscheiden damit die grösste Oberfläche über die zulässige x-Höhe und die Nennfüllmenge über die Mindesthöhe ihrer Aufschrift.
Dauerhaft, deutlich lesbar, unverwischbar
Die Erlasse beschreiben die Qualität der Angaben mit ähnlichen Worten. Bei vorverpackten Lebensmitteln stehen die obligatorischen Angaben an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und dauerhaft, und sie dürfen nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden (Art. 4 Abs. 2 LIV); Art. 36 Abs. 2 LGV verlangt eine leicht lesbare und unverwischbare Schrift. Die Aufschriften auf Fertigpackungen sind unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar (Art. 11 MeAV). Der UFI ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar anzugeben (Art. 15a ChemV). Auf Maschinen sind die Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen (Anhang I Nr. 1.7.3), und auf Arzneimittelpackungen sind leicht abnehmbar angebrachte oder perforierte Etiketten, bei denen Teile der Pflichtangaben abgetrennt werden können, nicht zulässig (Anhang 1 Ziff. 2 AMZV). Für die Etikettierung folgt daraus, dass Etikett, Klebstoff und Druck zur Umgebung und zur Lebensdauer des Produkts passen.
Liechtenstein: Zollvertrag und EWR-Recht nebeneinander
In Liechtenstein gelten die schweizerischen Kennzeichnungserlasse aufgrund des Zollvertrags: Die Kundmachung LGBl. 2026 Nr. 125 führt LMG, LGV, LIV, MeAV, ChemG, ChemV, HMG, AMZV, MepV, PrSG und MaschV als anwendbar auf, und nach Art. 3 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren finden EWR-Recht und Zollvertragsrecht nebeneinander Anwendung. Welcher Kennzeichnungspflicht eine Ware dort folgt, hängt damit davon ab, ob sie nach Schweizer Recht oder nach EWR-Recht in Verkehr kommt.
Zollvertrag: schweizerische Erlasse nach Anlage I
Die Regierung macht die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften in der Kundmachung vom 21.04.2026 kund (LGBl. 2026 Nr. 125, ausgegeben am 23.04.2026, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025). Für die Kennzeichnungspflichten führt Anlage I unter anderem das LMG und das HMG mit Ausnahmen, die LGV ohne Art. 42 Abs. 2 und Art. 43, die LIV ohne Ausnahme, die MepV mit Ausnahmen sowie MeAV, ChemG, ChemV, AMZV, PrSG, die Produktesicherheitsverordnung (PrSV) und die MaschV auf. Die in Liechtenstein massgebliche Fassung richtet sich nach der Kundmachung.
EWR-Recht und parallele Verkehrsfähigkeit
Liechtenstein gehört durch den EWR und den Zollvertrag zwei Wirtschaftsräumen an. Nach Art. 3 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren können Waren in Verkehr gebracht werden, sofern dies dem einen oder dem anderen Recht entspricht; auf den Warenverkehr in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung (Art. 4). Das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS) erfasst Waren, die nach EWR-Recht in Liechtenstein frei zirkulieren, aber die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen. Für die Etikettierung von Waren, die in Liechtenstein nach EWR-Recht in Verkehr kommen und später in die Schweiz gehen, zählt deshalb, nach welchem Recht gekennzeichnet wurde.
Für einzelne Produktgruppen nennen die Ämter die Regel ausdrücklich: Chemikalien dürfen nach den EU-Vorschriften (EWR-Abkommen) oder nach den Schweizer Vorschriften (Zollvertrag) in Verkehr gebracht werden. Für Arzneimittel gelten im Zollvertragsraum das HMG und für den EWR das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum (LR 812.103). Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln verweist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf LGV und LIV.
Zuständige Ämter in Liechtenstein
Für die Kennzeichnung sind in Liechtenstein je nach Produktgruppe vier Ämter zuständig:
- Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW): verweist für die Kennzeichnung von Lebensmitteln auf LGV und LIV und beurteilt aus Ressourcengründen nur noch einfache Kennzeichnungen, gegen Verrechnung.
- Amt für Umwelt: vollzieht das Chemikalienrecht.
- Amt für Gesundheit: erteilt die Bewilligungen für Herstellung und Grosshandel von Arzneimitteln.
- Amt für Volkswirtschaft: prüft im Kontrollsystem MKS die Importmeldungen.
Etikett als Träger der Pflichtangaben: Material, Druck und Daten
Die Erlasse verlangen dauerhafte und gut lesbare Angaben, so Art. 4 Abs. 2 LIV für Lebensmittel und Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie für Maschinen; ob ein Etikett diese Anforderung über die Lebensdauer des Produkts erfüllt, entscheiden Etikettenmaterial, Klebstoff, Farbband und Druckverfahren. Die Etikettierung setzt die Kennzeichnungspflicht damit technisch um: Feste Angaben stehen im Layout des Etiketts, variable Angaben wie Datum, Charge oder Seriennummer entstehen beim Druck.
WILUX PRINT AG liefert Etiketten, Thermotransferbänder, Etikettendrucker, Etikettensoftware, Scanner und Etikettiermaschinen, mit denen die Pflichtangaben auf das Produkt kommen.
Beständigkeit: Material, Klebstoff und Farbband
Dauerhaftigkeit entsteht aus der Kombination von Etikett, Klebstoff und Druck. Für Lebensmitteletiketten verwendet WILUX PRINT AG laut Produktseite lebensmittelechte Materialien, Haftkleber, Druckfarben und Lacke, die ein Migrationsrisiko vermeiden. Spezialbänder für den Thermotransferdruck widerstehen laut Produktseite Wasser, Reinigungsmitteln, Benzin, Öl, Fetten, Säuren, Laugen und Lösemitteln sowie Wärme, UV-Licht, Wischen und Kratzen. Harzbänder drucken laut Produktseite wisch- und kratzfeste Kennzeichnungen, etwa auf Typenschildern, und die Typenschilder aus dem Sortiment halten laut Produktseite Temperaturen von −40 bis +150 °C stand.
Variable Pflichtangaben: Datum, Charge und Seriennummer im Druck
Mindesthaltbarkeitsdatum, Warenlos, Chargennummer, Verfalldatum und Seriennummer ändern sich von Los zu Los oder von Stück zu Stück und entstehen deshalb in der Linie. Thermotransferdrucker von cab, Honeywell, TSC und Carl Valentin drucken sie auf das Etikett, Etikettiermaschinen zum Drucken und Applizieren wie die PAS42xx bringen das bedruckte Etikett auf das Produkt, und der Inkjet-Drucker REA JET HR druckt variable Daten wie Datum, Uhrzeit, Zähler, Schichtcode und Datenbankinhalte mit bis zu 600 dpi direkt auf saugfähige und nicht saugfähige Oberflächen.
Etikettensoftware für regulierte Branchen
Etikettensoftware verbindet das Layout mit den Daten der Produktion. Die Compliance-Etikettensoftware von Loftware NiceLabel und TEKLYNX ist laut Produktseite für regulierte Branchen wie Pharma und Lebensmittel ausgelegt. TEKLYNX LABEL ARCHIVE bringt Archivierung, Versionierung und Audit-Trails sowie ein Workflow-Management für Genehmigungsprozesse, und TEKLYNX CODESOFT ist laut Produktseite „Compliance-konform (UDI, GHS)“.
Rechtsstand und Zuständigkeit: wer Einzelfälle beurteilt
Diese Übersicht gibt den Rechtsstand vom 25.09.2026 wieder; ob ein Etikett im Einzelfall den Vorschriften entspricht, beurteilen bei Lebensmitteln die kantonalen Vollzugsbehörden, bei Fertigpackungen die Kantone und bei Maschinen die Marktkontrolle durch Suva, BFU oder agriss. Ausnahmen von der Chemikalienkennzeichnung gewährt die Anmeldestelle Chemikalien, und bei Arzneimitteln entscheidet Swissmedic über Ausnahmen für zu kleine Behälter.
Stand der konsolidierten Fassungen
Die Erlasse sind in der Fassung zitiert, die am 25.09.2026 abgerufen wurde:
- LIV und LGV: Stand am 01.07.2025
- LMG: Stand am 01.10.2024
- MeAV: Stand am 01.01.2020
- ChemV: Stand am 24.04.2026; ChemG: Stand am 01.01.2024
- HMG: Stand am 01.01.2025; AMZV und MepV: Stand am 01.07.2026
- PrSG: Stand am 01.09.2023; MaschV: Stand am 20.01.2024
- Richtlinie 2006/42/EG: konsolidierte Fassung vom 26.07.2019 auf EUR-Lex
- Liechtenstein: Kundmachung LGBl. 2026 Nr. 125, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025
Einzelfälle: kantonale Vollzugsbehörden, Anmeldestelle, Swissmedic, SECO
Die Beurteilung, ob eine Lebensmitteletikette im Einzelfall rechtskonform ist, liegt nach dem BLV bei den kantonalen Vollzugsbehörden; die Pflichtangaben gelten auch im Onlinehandel. Die Einhaltung der MeAV kontrollieren die Kantone, und das Eidgenössische Institut für Metrologie beaufsichtigt ihre Kontrolltätigkeit (Art. 34 MeAV). Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für Chemikalien gewährt die Anmeldestelle Chemikalien, die gemeinsame Anmeldestelle von BAFU, BAG und SECO (Art. 12 ChemV). Bei Arzneimitteln kann mit Ermächtigung von Swissmedic bei zu kleinen Behältern ausnahmsweise auf einzelne Angaben oder die Mindestschriftgrösse verzichtet werden (Anhang 1 AMZV), und bei Maschinen führen die Suva im betrieblichen Bereich, die BFU im ausserbetrieblichen Bereich und agriss in Landwirtschaft und Gartenbau die Marktkontrolle (SECO).
Laufende Änderungen: Totalrevision der MaschV und Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel
Zwei Vorhaben verändern den Stand. Die Totalrevision der MaschV soll die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gleichwertig und gleichzeitig übernehmen; die Vernehmlassung 2025/44 lief bis 19.12.2025, und am 25.09.2026 steht der Ergebnisbericht aus. Die EU-Maschinenverordnung ist in der EU nach Angabe des SECO ab dem 20.01.2027 anwendbar. Für Arzneimittel ist Art. 17a HMG über individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen nicht in Kraft; der Bundesrat beantragte am 02.09.2026, Ziffer 2 der Motion Ettlin 22.3859 abzuschreiben und die Merkmale freiwillig zu belassen. Das Parlament entscheidet über diesen Antrag.
Kennzeichnungspflichten: häufige Fragen
Welche Angaben ein Produkt trägt, bestimmt der Erlass seiner Produktgruppe, und eine Angabe zur verantwortlichen Person verlangen die Erlasse für Lebensmittel, Fertigpackungen, gefährliche Chemikalien, Arzneimittel und Maschinen gleichermassen.
Ist die Herstellerangabe verpflichtend?
Ja, für Lebensmittel, Fertigpackungen, gefährliche Chemikalien, Humanarzneimittel und Maschinen ist eine Angabe zur verantwortlichen Person Pflicht, sie heisst aber nicht überall Hersteller. Lebensmittel nennen Name oder Firma und Adresse der Person, die herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. g LIV), Fertigpackungen den verantwortlichen Hersteller oder Importeur (Art. 11 MeAV), gefährliche Chemikalien die Herstellerin mit Name, Adresse und Telefonnummer (Art. 10 Abs. 3 ChemV), Arzneimittel die Zulassungsinhaberin (Anhang 1 AMZV) und Maschinen den Hersteller mit Firmenname und vollständiger Anschrift (Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG).
Was sind Pflichtangaben auf Verpackungen?
Pflichtangaben sind die Angaben, die ein Erlass für das Inverkehrbringen oder die Abgabe eines Produkts vorschreibt. Bei vorverpackten Lebensmitteln heissen sie obligatorische Angaben und stehen in Art. 3 Abs. 1 LIV, von der Sachbezeichnung über Zutaten, Allergene, Datum, Produktionsland und Warenlos bis zur Nährwertdeklaration. Fertigpackungen tragen Nennfüllmenge, Sachbezeichnung und den verantwortlichen Hersteller oder Importeur (Art. 11 MeAV), Arzneimittel die Angaben nach Anhang 1 AMZV.
Welche Vorschriften gibt es für Produktetiketten?
Für Produktetiketten gelten die Vorschriften der jeweiligen Produktgruppe: LGV und LIV für Lebensmittel, MeAV für Fertigpackungen, ChemV für gefährliche Chemikalien, AMZV für Humanarzneimittel, MepV für Medizinprodukte und MaschV für Maschinen. Sie regeln Inhalt und Sprache der Angaben, einzelne Erlasse auch Schriftgrösse und Dauerhaftigkeit; ob ein bestimmtes Etikett den Vorschriften entspricht, beurteilt im Einzelfall die zuständige Stelle.
Weiterführende Themen rund um die Kennzeichnungspflichten
Neben den Rechtsgrundlagen entscheiden drei angrenzende Themen darüber, ob die Pflichtangaben im Betrieb dauerhaft auf dem Produkt stehen: die Wahl von Etikettenmaterial und Klebstoff für Oberfläche und Umgebung, das Druckverfahren für die variablen Angaben und die Übergabe der Daten an Drucker und Etikettensoftware. Für Waren, die aus Liechtenstein in die Schweiz gehen, kommt die Frage hinzu, nach welchem Recht sie gekennzeichnet in Verkehr gebracht wurden.
Eine Kennzeichnungspflicht endet deshalb nicht beim Erlass: Sie reicht bis zur Frage, welches Etikett, welches Farbband und welcher Drucker die Angaben über die Lebensdauer des Produkts lesbar halten.
Quellen
Massgebend ist der Wortlaut der Erlasse in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes.
- Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0, Art. 12; Stand am 1. Oktober 2024, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, Art. 36; Stand am 1. Juli 2025, abgerufen am 25.09.2026
- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI): Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Art. 3, 4, 13, 15, 19 und 20; Stand am 1. Juli 2025, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV), SR 941.204, Art. 11 und 34; Stand am 1. Januar 2020, abgerufen am 25.09.2026
- Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG), SR 813.1, Art. 5; Stand am 1. Januar 2024, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV), SR 813.11, Art. 2, 10, 10a, 12 und 15a, Anhang 2; Stand am 24. April 2026, abgerufen am 25.09.2026
- Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), SR 812.21, Art. 11; Stand am 1. Januar 2025, abgerufen am 25.09.2026
- Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic): Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV), SR 812.212.22, Art. 12, Anhang 1 und Anhang 5.1; Stand am 1. Juli 2026, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Medizinprodukteverordnung (MepV), SR 812.213, Art. 16 und 17; Stand am 1. Juli 2026, abgerufen am 25.09.2026
- Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG), SR 930.11, Art. 5, 6 und 8; Stand am 1. September 2023, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV), SR 819.14, Art. 1 und 2; Stand am 20. Januar 2024, abgerufen am 25.09.2026
- Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen (EU-Recht), Art. 5 und Anhang I Nr. 1.7.3; konsolidierte Fassung vom 26.07.2019 auf EUR-Lex; Verweis in Art. 1 und 2 MaschV, abgerufen am 25.09.2026
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Informationen auf der Lebensmitteletikette, Abschnitte „Was auf der Lebensmitteletikette stehen muss“ und 5 „Adresse“; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
- Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO): Kennzeichnung, Abschnitt „Die wichtigsten Elemente einer Kennzeichnungsetikette“; veröffentlicht am 28.04.2022, abgerufen am 25.09.2026
- Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO): Einstufung und Kennzeichnung, Einleitung und Fusszeile; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Maschinen, Abschnitte „Gesetzliche Grundlage“ und „Marktkontrolle“, Mitteilung vom 24.11.2023; letzte Mitteilung vom 24.11.2023, abgerufen am 25.09.2026
- Fedlex: Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV), Eintrag Vernehmlassung 2025/44; Frist 19.12.2025, Phase „Abgeschlossen – abwarten Ergebnisbericht“, letzte Aktualisierung 11.02.2026, abgerufen am 25.09.2026
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Bekämpfung von Heilmittelfälschungen, Abschnitte zu Art. 17a HMG und zur Motion 22.3859; Seite ohne Datumsangabe, Inhalt nach dem 02.09.2026 nachgeführt, abgerufen am 25.09.2026
- Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), Anhang 1 (Anlage I); LR 170.551.631, LGBl. 2026 Nr. 125, ausgegeben am 23.04.2026, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025, abgerufen am 25.09.2026
- Landtag des Fürstentums Liechtenstein: Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren, Art. 3 und 4; LR 947.1, LGBl. 1995 Nr. 94, konsolidierte Fassung Version 9 (letzte Änderung LGBl. 2024 Nr. 13), abgerufen am 25.09.2026
- Liechtensteinische Landesverwaltung, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: Kennzeichnung Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Abschnitt „Lebensmittel“; letzte Aktualisierung 31.03.2026, abgerufen am 25.09.2026
- Liechtensteinische Landesverwaltung: Chemikalienrecht, Abschnitte „Chemikalienrecht“ und „Parallele Verkehrsfähigkeit“; letzte Aktualisierung 27.02.2025, abgerufen am 25.09.2026
- Liechtensteinische Landesverwaltung, Amt für Gesundheit: Herstellung und Grosshandel (Arzneimittel), Abschnitte „Einleitung“ und „Rechtsgrundlagen“; letzte Aktualisierung 18.02.2026, abgerufen am 25.09.2026
- Liechtensteinische Landesverwaltung, Amt für Volkswirtschaft: Kontrollsystem (Marktüberwachungs- und Kontrollsystem MKS), Abschnitt „Kontrollsystem“; letzte Aktualisierung 02.08.2023, abgerufen am 25.09.2026