KennzeichnungspflichtenVeröffentlicht am Stand Fachlich geprüft von WILUX PRINT AG

GHS- und CLP-Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Die GHS-Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffs oder einer gefährlichen Zubereitung zeigt auf dem Etikett den Produktidentifikator, die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“, die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) im vollen Wortlaut sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin. In der Schweiz verlangt Art. 10 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) die Kennzeichnung nach bezeichneten Artikeln der EU-CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit der die EU das global harmonisierte System der UNO umgesetzt hat; das Etikett steht in mindestens einer Amtssprache des Abgabeorts. In Liechtenstein dürfen Chemikalien nach Schweizer Recht oder nach EWR-Recht in Verkehr gebracht werden.

Gefahrstoffetikett mit markierten Kennzeichnungselementen
Die Kennzeichnungselemente eines Gefahrstoffetiketts an ihrem Platz, jedes mit seiner Fundstelle.

Das Etikett einer fiktiven gefährlichen Zubereitung zeigt die Kennzeichnungselemente an ihrem Platz: oben den Produktidentifikator, darunter das Gefahrenpiktogramm als schwarzes Symbol auf weissem Grund im roten Rautenrahmen mit mindestens 16×16 mm Kantenlänge bei Packungen bis 3 Liter, dann das Signalwort, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise im vollen Wortlaut, nach Sprache gruppiert. Im Abschnitt für ergänzende Informationen steht der UFI mit dem Akronym „UFI:“, am Fuss stehen Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin, und unter dem Etikett die Regel, dass es in mindestens einer Amtssprache des Abgabeorts steht. Die Hinweistexte sind Platzhalter.

GHS und CLP: Definition und Umsetzung in der Chemikalienverordnung

GHS ist das System der UNO, das die Information über die Gefahren chemischer Produkte weltweit vereinheitlicht; die EU hat es mit der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihr Recht umgesetzt, und die Schweiz hat ihr Recht weitgehend mit diesen Bestimmungen harmonisiert, indem Art. 10 ChemV die Kennzeichnung nach bezeichneten Artikeln der CLP-Verordnung verlangt. Nach Angabe der Suva gilt das GHS-System in der Schweiz seit 2009. Für die Etikettierung gefährlicher Chemikalien ist damit Art. 10 ChemV der Ausgangspunkt, nicht die CLP-Verordnung als Ganzes.

Art. 10 ChemV: Kennzeichnung nach Bestimmungen der CLP-Verordnung

Art. 10 Abs. 1 ChemV verpflichtet die Herstellerin, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die sie Dritten bereitstellt oder abgibt, nach Art. 17 Abs. 1, 18 (ohne Abs. 2 letzter Satz), 19–23, 25 Abs. 1, 3 und 4, 26–28, 29 Abs. 1–4, 31 und 32 Abs. 1–5 der CLP-Verordnung zu kennzeichnen und für äussere, innere und Einzelverpackung deren Art. 33 anzuwenden. Zubereitungen mit besonderen Gefahren nach Art. 4 Abs. 7 der CLP-Verordnung werden zusätzlich nach deren Art. 25 Abs. 6 gekennzeichnet (Art. 10 Abs. 2 ChemV). Kennzeichnungselemente, die andere Erlasse verlangen, stehen im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Art. 25 der CLP-Verordnung (Art. 10 Abs. 4 ChemV).

Massgebende Fassung der CLP-Verordnung für die Schweiz

Massgebend ist die CLP-Verordnung in der Fassung, die Art. 2 Abs. 4 ChemV nennt: zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962. Für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gelten die Anhänge I–VII mit den Änderungen, die Anhang 2 Ziff. 1 ChemV aufführt, bis zur Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 (23. ATP). Ob spätere Änderungen der CLP-Verordnung für die Schweiz massgebend werden, richtet sich nach dieser Bestimmung der ChemV.

Gefahrenklassen: physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren

Eine Gefahrenklasse ist nach Art. 2 Abs. 2 Bst. p ChemV die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder der Gefahr für die Umwelt. Die Suva fasst die neun GHS-Piktogramme entsprechend in drei Gefahrengruppen zusammen: physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.

Kennzeichnungselemente des Gefahrstoffetiketts: vom Produktidentifikator bis zum UFI

Das Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen chemischen Produkts trägt Produktidentifikator, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise, je nach Gehalt bestimmte Inhaltsstoffe und ergänzende Informationen sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin (Anmeldestelle Chemikalien; Art. 10 Abs. 3 Bst. a ChemV). Auf dem GHS/CLP-Etikett haben die Elemente folgenden Inhalt:

  • Produktidentifikator: Handelsname oder Bezeichnung einer Zubereitung, Name und Identifikationsnummer eines Stoffs
  • Gefahrenpiktogramme: schwarze Symbole auf weissem Grund im roten Rautenrahmen
  • Signalwort: „Gefahr“ oder „Achtung“
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze): im vollen Wortlaut, nach Sprache gruppiert
  • Inhaltsstoffe und ergänzende Informationen: je nach Gehalt; im Abschnitt für ergänzende Informationen auch Elemente anderer Erlasse und der UFI
  • Herstellerin: Name, Adresse und Telefonnummer

Produktidentifikator für Stoffe und Zubereitungen

Der Produktidentifikator nennt bei Zubereitungen den Handelsnamen oder die Bezeichnung, bei Stoffen den Namen und eine Identifikationsnummer (Anmeldestelle Chemikalien). Für die Etikettierung ist er eine Stammangabe, die mit dem Produkt wechselt und nicht mit der Charge.

Herstellerin mit Name, Adresse und Telefonnummer

Die Kennzeichnung nennt Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin (Art. 10 Abs. 3 Bst. a ChemV), also der in der Schweiz verantwortlichen Herstellerin (Anmeldestelle Chemikalien). Als Herstellerin gilt nach Art. 2 ChemV auch, wer Stoffe oder Zubereitungen einführt oder in der Schweiz bezieht und unter eigenem Namen abgibt.

UFI: eindeutiger Rezepturidentifikator nach Art. 15a ChemV

Eine als physikalisch oder gesundheitsgefährlich eingestufte Zubereitung trägt einen eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI), deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar, mit dem Akronym „UFI:“ in Grossbuchstaben, im Abschnitt für ergänzende Informationen oder auf der inneren Verpackung (Art. 15a ChemV). Der UFI ist ein 16-stelliger alphanumerischer Code, der auf Etiketten gefährlicher chemischer Produkte aufgedruckt sein muss (Anmeldestelle Chemikalien).

Gefahrenpiktogramme: neun Symbole, Mindestgrösse und Farbe

Die neun GHS-Gefahrenpiktogramme sind schwarze Symbole auf weissem Grund in einem roten rautenförmigen Rahmen; bei Packungen bis 3 Liter beträgt ihre Kantenlänge mindestens 16×16 mm und darf bei engen Platzverhältnissen höchstens auf 10×10 mm reduziert werden (Anmeldestelle Chemikalien). Die Piktogramme sind nach der Anmeldestelle ein Blickfang und dienen der Groborientierung; die Gefahren- und Sicherheitshinweise umschreiben Gefahren und Schutzmassnahmen genauer (cheminfo.ch).

Die neun Piktogramme und ihre Bedeutung

Die Anmeldestelle Chemikalien beschreibt die neun Piktogramme so:

Explosiv
Kann explodieren durch Kontakt mit Flammen oder Funken, nach Schlägen, Reibung oder Erhitzung, und bei falscher Lagerung auch ohne Fremdeinwirkung.
Hochentzündlich
Kann sich durch Flammen und Funken, Schläge, Reibung, Erhitzung, Luft- oder Wasserkontakt entzünden, bei falscher Lagerung auch ohne Fremdeinwirkung.
Brandfördernd
Kann Brände verursachen oder beschleunigen und setzt beim Brand Sauerstoff frei.
Gas unter Druck
Enthält komprimierte, verflüssigte oder gelöste Gase; Behälter mit komprimierten Gasen können durch Hitze oder Verformung bersten.
Ätzend
Kann schwere Hautverätzungen und Augenschäden verursachen und bestimmte Materialien auflösen.
Hochgiftig
Kann schon in kleinen Mengen zu schweren Vergiftungen und zum Tod führen.
Gesundheitsschädigend
Kann bestimmte Organe schädigen, Krebs erzeugen und das Erbgut, die Fruchtbarkeit oder die Entwicklung schädigen.
Vorsicht gefährlich
Kann die Haut irritieren, Allergien oder Ekzeme auslösen, Schläfrigkeit verursachen, nach einmaligem Kontakt Vergiftungen auslösen und die Ozonschicht schädigen.
Gewässergefährdend
Kann Wasserorganismen wie Fische, Wasserinsekten und Wasserpflanzen schon in geringen Konzentrationen akut oder durch Langzeitwirkung schädigen.

Grösse: 16×16 mm bis 3 Liter, 10×10 mm bei Kleinpackungen

Bei Packungen bis 3 Liter beträgt die Kantenlänge eines Gefahrenpiktogramms mindestens 16×16 mm. Enge Platzverhältnisse, typischerweise bei Packungen unter 500 mL oder g, erlauben eine Reduktion auf höchstens 10×10 mm; vorgesehen sind 10×10 mm eigentlich nur für Gebinde unter 125 mL oder g (Anmeldestelle Chemikalien). Für die Etikettierung kleiner Gebinde ist die Piktogrammgrösse damit eine feste Grösse im Layout.

Rahmenfarbe Pantone 485C

Als Rahmenrot empfiehlt die Anmeldestelle Chemikalien Pantone 485C, in CMYK 0/100/100/0. Das Rot des Rahmens ist damit in der Etikettierung eine eigene Farbe neben dem Schwarz des Symbols.

Signalwort, H-Sätze und P-Sätze: Wortlaut und Anzahl auf dem Etikett

Das Signalwort lautet „Gefahr“ oder „Achtung“; Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise stehen im vollen Wortlaut, die H- und P-Satz-Nummern sind auf dem Etikett nicht notwendig, und mehr als sechs Sicherheitshinweise erscheinen nur, wenn Art und Schwere der Gefahren es erfordern (Anmeldestelle Chemikalien).

Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“

Auf dem Etikett steht eines der beiden Signalwörter „Gefahr“ oder „Achtung“ (Anmeldestelle Chemikalien). Die Einstufung, aus der sich die Kennzeichnung ergibt, verantwortet die Herstellerin (Art. 5 ChemG). In der GHS/CLP-Etikettierung steht das Signalwort wörtlich auf dem Etikett, bei mehrsprachigen Etiketten in jeder verwendeten Sprache.

Gefahrenhinweise (H-Sätze) im vollen Wortlaut

Gefahrenhinweise umschreiben die Gefahr genauer als das Piktogramm (cheminfo.ch). Sie stehen im vollen Wortlaut auf dem Etikett, die Nummer des H-Satzes ist dort nicht notwendig (Anmeldestelle Chemikalien); H-Sätze stehen auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt (Suva).

Sicherheitshinweise (P-Sätze): höchstens sechs als Grundsatz

Sicherheitshinweise umschreiben die Schutzmassnahmen (cheminfo.ch). Auf dem Etikett sollen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise erscheinen, es sei denn, Art und Schwere der Gefahren machen mehr erforderlich, und Gefahren- und Sicherheitshinweise werden nach Sprache gruppiert (Anmeldestelle Chemikalien).

Sprachen: Amtssprache des Abgabeorts nach Art. 10 und 10a ChemV

Die Kennzeichnung erfolgt in mindestens einer Amtssprache des Ortes, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird; Amtssprachen im Sinn der ChemV sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 10 Abs. 3 Bst. b und Art. 10a ChemV).

Andere Amtssprache oder Englisch im Einvernehmen mit beruflichen Verwenderinnen

Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen darf die Kennzeichnung in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch erfolgen (Art. 10 Abs. 3 ChemV). Für private Verwenderinnen bleibt es bei der Amtssprache des Abgabeorts.

Mehrsprachige Etiketten: alle Angaben in allen Sprachen

Steht die Kennzeichnung in mehr Sprachen, stehen alle Angaben in allen verwendeten Sprachen (Art. 10 Abs. 3 ChemV), und die Gefahren- und Sicherheitshinweise werden nach Sprache gruppiert (Anmeldestelle Chemikalien). Für die Etikettierung braucht jede zusätzliche Sprache damit Platz für alle H- und P-Sätze.

Übergangsregel für Etiketten mit zwei Amtssprachen bis 31.12.2025

Stoffe und Zubereitungen mit der bisherigen Kennzeichnung in mindestens zwei Amtssprachen durften bis zum 31.12.2025 abgegeben werden (Anmeldestelle Chemikalien). Seit dem Ende dieser Frist gilt für die Abgabe die Regel der Amtssprache des Abgabeorts nach Art. 10 Abs. 3 ChemV.

Kleingebinde: Erleichterungen unter 125 mL, 25 mL und 10 mL und Gesuch nach Art. 12 ChemV

Für Gebinde unter 125 mL, unter 25 mL und unter 10 mL sieht die CLP-Verordnung in Anhang I Ziffer 1.5.2 abgestufte Kennzeichnungserleichterungen vor, auf die sich Herstellerinnen direkt abstützen können; reichen auch Falt- und Rolletiketten nicht aus, ist ein Gesuch um Erleichterung nach Art. 12 ChemV möglich (Anmeldestelle Chemikalien). In der Etikettierung kleiner Gebinde bestimmt das Volumen damit, welche Stufe gilt.

Abgestufte Erleichterungen nach CLP Anhang I Ziffer 1.5.2

Die Anmeldestelle Chemikalien nennt drei Stufen: Gebinde unter 125 mL (CLP Anhang I Ziff. 1.5.2), unter 25 mL (Ziff. 1.5.2.2) und unter 10 mL (Ziff. 1.5.2.4). Welche Elemente auf der jeweiligen Stufe entfallen dürfen, regelt der Wortlaut der CLP-Verordnung.

Falt- und Rolletiketten

Reicht die Fläche des Gebindes nicht aus, verweist die Anmeldestelle Chemikalien auf Falt- und Rolletiketten, bevor ein Gesuch nach Art. 12 ChemV in Frage kommt. Booklet-Etiketten aus dem WILUX-Sortiment bieten laut Produktseite mehrseitigen Raum für gesetzliche Pflichtangaben, und WILUX PRINT AG setzt für mehrsprachige GHS-Etiketten auf Kleingebinden Booklet- und Faltetiketten ein.

Gesuch um Erleichterung nach Art. 12 ChemV

Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gewähren, wenn geringe Abmessungen oder die Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach Art. 10 ChemV verunmöglichen, bei sehr geringen Mengen ohne Risiko oder ausserhalb des Geltungsbereichs der CLP-Verordnung (Art. 12 ChemV). Eine solche Erleichterung gilt nur für die Schweiz (Anmeldestelle Chemikalien).

Herstellerin, Importeurin und Händlerin: Verantwortung für Einstufung und Kennzeichnung

Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen beurteilen, einstufen, verpacken und kennzeichnen (Art. 5 ChemG); als Herstellerin gilt nach Art. 2 ChemV auch, wer Stoffe oder Zubereitungen einführt oder in der Schweiz bezieht und unter eigenem Namen, in anderer Verpackung oder an einem Ort mit anderer Amtssprache abgibt. Die Rollen unterscheiden sich so:

  • Herstellerin: stellt Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich her oder gewinnt sie; sie beurteilt, stuft ein, verpackt und kennzeichnet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ChemV, Art. 5 ChemG).
  • Importeurin: Wer einführt, ist nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ChemV Herstellerin und hat deren Pflichten.
  • Händlerin: bezieht in der Schweiz und gibt unverändert gewerblich ab (Art. 2 Abs. 2 Bst. c ChemV); wer unter eigenem Namen oder Handelsnamen, in anderer Verpackung, für einen anderen Zweck oder an einem Ort mit anderer Amtssprache abgibt, gilt als Herstellerin (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ChemV).

Selbstkontrolle nach Art. 5 ChemG

Art. 5 ChemG regelt die Selbstkontrolle: Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, beurteilt und stuft sie ein und verpackt und kennzeichnet sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit. Den Inhalt des Etiketts bestimmt damit die Einstufung der Herstellerin; Etikett, Farbband und Drucker setzen ihn um.

Herstellerin nach Art. 2 ChemV: auch Importeurin und Umpackerin

Herstellerin ist, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt. Als Herstellerin gilt auch, wer sie in der Schweiz bezieht und unter eigenem Namen oder Handelsnamen, in anderer Verpackung, für einen anderen Zweck oder an einem Ort abgibt, in dessen Amtssprache die ursprüngliche Herstellerin nicht gekennzeichnet hat (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 ChemV). Wer umpackt oder unter eigenem Namen abgibt, trägt damit die Kennzeichnungspflicht der Herstellerin nach Art. 10 ChemV.

Name der für den EWR zuständigen Person bei beruflichen Produkten

Bei Einfuhr aus einem EWR-Staat kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person ersetzt werden, wenn das Produkt nicht an private Verwenderinnen abgegeben wird oder, bei Portionen bis 125 ml oder g, die äussere Verpackung die Herstellerangaben trägt (Art. 10 Abs. 3bis ChemV).

Liechtenstein: parallele Verkehrsfähigkeit nach Schweizer und EWR-Chemikalienrecht

In Liechtenstein dürfen Chemikalien nach den EU-Vorschriften (EWR-Abkommen) oder nach den Schweizer Vorschriften (Zollvertrag) in Verkehr gebracht werden; das Schweizer Chemikaliengesetz und seine Verordnungen gelten dort seit Juni 2006, und das Amt für Umwelt vollzieht das Chemikalienrecht. Liechtenstein gehört durch EWR-Beitritt und Zollvertrag zwei Wirtschaftsräumen an.

Zollvertrag: ChemG und ChemV

ChemG und ChemV sind in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbar, die ChemV einschliesslich der Änderungen bis AS 2025 565 (Kundmachung LGBl. 2026 Nr. 125, Anlage I). Im Schweizer Chemikalienrecht nimmt Liechtenstein dabei die Aufgaben eines Kantons wahr (LLV).

EWR-Recht: CLP-Verordnung mit den Rechten und Pflichten eines EU-Mitgliedstaats

Im EWR-Chemikalienrecht hat Liechtenstein im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein EU-Mitgliedstaat; dazu gehört die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (LLV). Nach Art. 3 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren können Waren in Verkehr gebracht werden, sofern dies dem EWR-Recht oder dem Zollvertragsrecht entspricht, und auf den Warenverkehr in die Schweiz findet nach Art. 4 das Zollvertragsrecht Anwendung. Für Chemikalien, die aus Liechtenstein in die Schweiz gehen, zählt damit die Kennzeichnung nach ChemV.

Amt für Umwelt als Vollzugsbehörde

Das Amt für Umwelt vollzieht in Liechtenstein das Chemikalienrecht (LLV).

Gefahrstoffetiketten: Etikettenmaterial, Farbband und Etikettensoftware

Ein Gefahrstoffetikett muss am Gebinde lesbar bleiben, auch wenn Wasser, Reinigungsmittel oder der Inhalt selbst daran gelangen; WILUX PRINT AG führt dafür Spezialbänder für den Thermotransferdruck, die laut Produktseite Wasser, Reinigungsmitteln, Benzin, Öl, Fetten, Säuren, Laugen und Lösemitteln widerstehen, sowie wetterfeste Etiketten für Metall, Kunststoff, Glas und Holz. Ob die Angaben über die Lebensdauer des Gebindes lesbar bleiben, entscheidet in der GHS/CLP-Etikettierung die Kombination aus Etikettenmaterial, Farbband und Druck.

Spezialbänder mit chemischer Beständigkeit

Spezialbänder aus einer Polyesterfolie mit hitzeempfindlicher Schicht widerstehen laut Produktseite Wasser, Reinigungsmitteln, Benzin, Öl, Fetten, Säuren, Laugen, Lösemitteln und vielen anderen Chemikalien sowie Wärme, UV-Licht, Wischen und Kratzen.

Wetterfeste Etiketten für Lager und Produktion

Für Gebinde in Lager, Produktion und Werkstatt führt WILUX PRINT AG wetterfeste Etiketten, die laut Produktseite auf Metall, Kunststoff, Glas und Holz haften und Wasser, Schmutz, Temperaturschwankungen und Witterungseinflüssen widerstehen.

Etikettensoftware TEKLYNX CODESOFT für GHS-Etiketten

TEKLYNX CODESOFT ist laut Produktseite „Compliance-konform (UDI, GHS)“ und gehört zur Compliance-Etikettensoftware von Loftware NiceLabel und TEKLYNX, die für regulierte Branchen ausgelegt ist. Die Software setzt die Elemente des Etiketts zusammen; Einstufung und Wortlaut der Hinweise verantwortet die Herstellerin (Art. 5 ChemG).

Rechtsstand und Zuständigkeit: Anmeldestelle Chemikalien

Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 25.09.2026 wieder, mit der ChemV im Stand vom 24.04.2026 und dem ChemG im Stand vom 01.01.2024; zuständige Bundesstelle ist die gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien von BAFU, BAG und SECO.

Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien von BAFU, BAG und SECO

Die Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anmeldestelle von BAFU, BAG und SECO. Sie gewährt Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften nach Art. 12 ChemV und erläutert Einstufung und Kennzeichnung auf ihrer Seite Kennzeichnung; die GHS-Kampagne des BAG informiert auf cheminfo.ch über die Elemente auf dem Etikett.

Massgebende CLP-Fassung nach Art. 2 Abs. 4 und Anhang 2 ChemV

Für die Schweiz massgebend ist die CLP-Verordnung in der Fassung zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962; die Anhänge I–VII gelten mit den Änderungen bis zur Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 (23. ATP) nach Anhang 2 Ziff. 1 ChemV. Ob eine spätere EU-Änderung in der Schweiz gilt, zeigt der Stand der ChemV in der Systematischen Rechtssammlung.

GHS- und CLP-Kennzeichnung: häufige Fragen

Die GHS-Kennzeichnung ist in der Schweiz über Art. 10 ChemV verbindlich und folgt den Bestimmungen der CLP-Verordnung, auf die die ChemV verweist.

Was ist die GHS-Kennzeichnung?

Die GHS-Kennzeichnung ist die weltweit vereinheitlichte Information über die Gefahren von Chemikalien auf dem Etikett, mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweisen. In der Schweiz verlangt sie Art. 10 ChemV mit Verweis auf die CLP-Verordnung.

Was ist der Unterschied zwischen GHS und CLP?

GHS ist das System der UNO, CLP die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit der die EU es umgesetzt hat. Die Schweiz verweist in Art. 10 ChemV auf bezeichnete Artikel der CLP-Verordnung und hat ihr Recht damit weitgehend harmonisiert.

Wie viele GHS Symbole gibt es?

Es gibt neun GHS-Gefahrenpiktogramme: Explosiv, Hochentzündlich, Brandfördernd, Gas unter Druck, Ätzend, Hochgiftig, Gesundheitsschädigend, Vorsicht gefährlich und Gewässergefährdend.

Welche GHS-Gefahrenklassen gibt es?

Gefahrenklassen bezeichnen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. p ChemV die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder der Gefahr für die Umwelt. Die Suva fasst sie in drei Gefahrengruppen zusammen: physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.

Was muss auf ein Gefahrstoffetikett?

Auf ein Gefahrstoffetikett gehören Produktidentifikator, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise im vollen Wortlaut, je nach Gehalt bestimmte Inhaltsstoffe und ergänzende Informationen, bei als physikalisch oder gesundheitsgefährlich eingestuften Zubereitungen der UFI sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin, in mindestens einer Amtssprache des Abgabeorts.

Weiterführende Themen rund um die Gefahrstoffkennzeichnung

Die GHS/CLP-Kennzeichnung steht im Betrieb neben zwei angrenzenden Themen: der Beständigkeit von Etikett und Farbband am Gebinde und den Kennzeichnungspflichten anderer Produktgruppen, die dieselbe Linie kennzeichnet. Das erste Thema entscheidet, ob die Angaben lesbar bleiben, das zweite, welche Angaben neben der ChemV hinzukommen.

Die Übersicht Kennzeichnungspflichten und Normen ordnet die Erlasse für Lebensmittel, Fertigpackungen, Arzneimittel, Medizinprodukte und Maschinen mit SR-Nummer, Artikel und zuständiger Stelle.

Quellen

Massgebend ist der Wortlaut der Erlasse in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes.

  1. Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG), SR 813.1, Art. 5; Stand am 1. Januar 2024, abgerufen am 25.09.2026
  2. Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV), SR 813.11, Art. 2, 10, 10a, 12 und 15a, Anhang 2; Stand am 24. April 2026, abgerufen am 25.09.2026
  3. Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO): Kennzeichnung, Abschnitte „Die wichtigsten Elemente einer Kennzeichnungsetikette“, „Sicherheitshinweise“ und „Sprachen“; veröffentlicht am 28.04.2022, abgerufen am 25.09.2026
  4. Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO): Gefahrenpiktogramme, Einleitung und Liste der Piktogramme; veröffentlicht am 23.11.2016, abgerufen am 25.09.2026
  5. Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO): Erleichterungen der Kennzeichnung, Abschnitte zu den Erleichterungen; veröffentlicht am 16.11.2022, abgerufen am 25.09.2026
  6. Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien (BAFU, BAG, SECO): Einstufung und Kennzeichnung, Abschnitt „UFI“ und Fusszeile; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
  7. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Elemente auf Etikette (cheminfo.ch, GHS-Kampagne des BAG), Seite „Elemente auf Etikette“; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
  8. Suva: Gefährliche Chemikalien: GHS-Symbole und H-Sätze, Abschnitte „GHS: Einheitliche Kennzeichnung“ und „H- und P-Sätze“; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
  9. Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), Anhang 1 (Anlage I), Einträge SR 813.1 und 813.11; LR 170.551.631, LGBl. 2026 Nr. 125, ausgegeben am 23.04.2026, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025, abgerufen am 25.09.2026
  10. Liechtensteinische Landesverwaltung: Chemikalienrecht, Abschnitte „Chemikalienrecht“, „Parallele Verkehrsfähigkeit“, „Schweizer Recht“ und „EU/EWR-Recht“; letzte Aktualisierung 27.02.2025, abgerufen am 25.09.2026
  11. Landtag des Fürstentums Liechtenstein: Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren, Art. 3 und 4; LR 947.1, LGBl. 1995 Nr. 94, konsolidierte Fassung Version 9 (letzte Änderung LGBl. 2024 Nr. 13), abgerufen am 25.09.2026