KennzeichnungspflichtenVeröffentlicht am Stand Fachlich geprüft von WILUX PRINT AG

Typenschild-Pflicht und Maschinenrichtlinie

Jede Maschine im Geltungsbereich der Maschinenverordnung (MaschV, SR 819.14) trägt in der Schweiz die Kennzeichnung nach Anhang I Nr. 1.7.3 der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, deren Erfüllung Art. 2 MaschV für das Inverkehrbringen verlangt: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Bezeichnung der Maschine, Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer und Baujahr, erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht. Die CE-Kennzeichnung, die die Richtlinie ebenfalls nennt, verlangt die Schweiz nach Auskunft des SECO grundsätzlich nicht; für Maschinen, die in der EU in Verkehr kommen, ist sie Pflicht. In der EU gilt nach Angabe des SECO ab dem 20.01.2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, und die Schweiz bereitet mit der Totalrevision der MaschV ihre gleichwertige Übernahme vor. In Liechtenstein gilt die MaschV aufgrund des Zollvertrags, und Waren dürfen dort auch nach EWR-Recht in Verkehr gebracht werden.

Typenschild einer Maschine mit markierten Pflichtangaben
Die Pflichtangaben eines Typenschilds an ihrem Platz, jede mit ihrer Fundstelle.

Das Typenschild einer fiktiven Maschine zeigt die Angaben nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG: oben Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers, darunter die Bezeichnung der Maschine, die Baureihen- oder Typbezeichnung, die Seriennummer und das Baujahr als Jahr, in dem die Herstellung abgeschlossen wurde. Ein eigenes Feld zeigt die CE-Kennzeichnung mit mindestens 5 mm Höhe, die die Schweiz grundsätzlich nicht verlangt und die EU für Maschinen vorschreibt. Optional stehen der Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung und das Gewicht von Maschinenteilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden. Alle Einträge sind Platzhalter.

Typenschild-Pflicht: Rechtsgrundlage in Maschinenverordnung und Maschinenrichtlinie

Die Pflicht zur Kennzeichnung einer Maschine folgt in der Schweiz aus der Maschinenverordnung: Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV darf eine Maschine nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a–e der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt, darunter die grundlegenden Anforderungen nach deren Anhang I mit der Kennzeichnung in Nr. 1.7.3; das Typenschild trägt diese Angaben an der Maschine.

PrSG und MaschV: Verordnung mit Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG

Die MaschV stützt sich auf Art. 4 des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) und regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG; ihr Geltungsbereich richtet sich nach Art. 1 der Richtlinie (Art. 1 MaschV). Soweit die MaschV keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Produktesicherheitsverordnung (PrSV). Die Ausdrücke der Richtlinie haben in der MaschV schweizerische Entsprechungen, etwa „Konformitätserklärung“ für „EG-Konformitätserklärung“ und „Konformitätsbewertungsstelle“ für „benannte Stelle“ (Anhang 1 Ziff. 1 MaschV).

Für die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I bezeichnet das SECO die technischen Normen, die geeignet sind, sie zu konkretisieren (Art. 3 MaschV). Wird ein Produkt nach bezeichneten technischen Normen hergestellt, wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG).

Inbetriebnahme ohne vorheriges Inverkehrbringen

Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme einer Maschine, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat (Art. 2 Abs. 2 MaschV). Eine Maschine, die ein Betrieb für den eigenen Gebrauch baut und in Betrieb nimmt, erfüllt die Anforderungen nach Art. 2 MaschV damit ebenso, einschliesslich der Kennzeichnung.

Form des Typenschilds: Inhalt und Eigenschaften statt Gestaltung

Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie legt fest, welche Angaben auf der Maschine stehen und wie sie beschaffen sind: erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft. Eine Gestaltung des Schilds schreibt die Nummer nicht vor; ein festes Schriftbild und eine Mindesthöhe von 5 mm nennt die Richtlinie nur für die CE-Kennzeichnung in Anhang III. Für die Etikettierung heisst das, dass Form, Material und Anordnung des Typenschilds so gewählt werden, dass die Angaben über die Lebensdauer der Maschine lesbar bleiben.

Typenschild: Pflichtangaben nach Maschinenverordnung

Auf jeder Maschine stehen nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG mindestens Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, die Bezeichnung der Maschine, die Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer und das Baujahr, also das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. In derselben Liste nennt die Richtlinie die CE-Kennzeichnung, die die Schweiz nach Auskunft des SECO grundsätzlich nicht verlangt.

Hersteller, Bezeichnung, Typ, Seriennummer und Baujahr

Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG verlangt auf jeder Maschine:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
  • Bezeichnung der Maschine
  • Baureihen- oder Typbezeichnung
  • gegebenenfalls die Seriennummer
  • das Baujahr, also das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
  • die CE-Kennzeichnung nach Anhang III, in der EU Pflicht und in der Schweiz nach Auskunft des SECO grundsätzlich nicht verlangt

Das Baujahr darf bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht vor- oder nachdatiert werden (Anhang I Nr. 1.7.3).

Zusätzliche Angaben: Ex-Hinweis, Sicherheitshinweise, Gewicht von Maschinenteilen

Maschinen, die für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, tragen einen entsprechenden Hinweis. Je nach Beschaffenheit stehen alle für die Sicherheit wesentlichen Hinweise auf der Maschine, und das Gewicht von Maschinenteilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden, ist leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben (Anhang I Nr. 1.7.3).

Erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft

Die Angaben stehen erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Maschine (Anhang I Nr. 1.7.3). Dauerhaft heisst für das Typenschild, dass Material, Klebstoff und Druck den Bedingungen am Einsatzort standhalten, etwa Temperatur, Reinigung und mechanischer Belastung.

CE-Kennzeichnung: in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt, für die EU Pflicht

Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt (SECO); die MaschV verweist auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a–e der Richtlinie und nicht auf Bst. f, der das Anbringen der CE-Kennzeichnung regelt, während für das Inverkehrbringen in der EU der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung nach Art. 16 und Anhang III der Richtlinie anbringt.

Schweizer Recht: keine CE-Pflicht als Grundsatz

Nach Auskunft des SECO wird die CE-Kennzeichnung in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung ein Konformitätszeichen vor, kann das CE-Kennzeichen alternativ angebracht werden, und für das Anbringen ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zuständig (SECO). Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV verweist auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a–e der Maschinenrichtlinie, nicht auf Bst. f.

EU-Export: CE-Kennzeichnung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f und Anhang III

Für das Inverkehrbringen in der EU stellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme sicher, dass die Maschine die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfüllt und die technischen Unterlagen verfügbar sind; er stellt die Betriebsanleitung zur Verfügung, führt die Konformitätsbewertung durch, stellt die EG-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach Art. 16 an (Art. 5 Abs. 1 Bst. a–f der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Das ist ein Exporthinweis zum EU-Recht.

Schriftbild, Mindesthöhe 5 mm und Kennnummer der benannten Stelle

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ im vorgegebenen Schriftbild und ist mindestens 5 mm hoch, bei kleinen Maschinen darf davon abgewichen werden. Sie steht in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe und wird in derselben Technik angebracht; wurde das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung angewandt, folgt die Kennnummer der benannten Stelle (Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, EU-Recht).

Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler: Pflichten nach Art. 4a MaschV

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure ergeben sich nach Art. 4a MaschV aus der Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020: für den Hersteller aus Art. 5 der Richtlinie und Art. 4 Abs. 3 und 4 der Marktüberwachungsverordnung, für den Bevollmächtigten zusätzlich aus deren Art. 5 und für Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister aus Art. 4 Abs. 3 und 4 der Marktüberwachungsverordnung.

Hersteller und Bevollmächtigter

Für den Hersteller verweist Art. 4a Bst. a MaschV auf Art. 5 der Maschinenrichtlinie, der unter anderem die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Anhang I verlangt, zu denen die Kennzeichnung nach Nr. 1.7.3 gehört, und auf Art. 4 Abs. 3 und 4 der Marktüberwachungsverordnung. Für den Bevollmächtigten gelten dieselben Bestimmungen und zusätzlich Art. 5 der Marktüberwachungsverordnung (Art. 4a Bst. b MaschV). Auf dem Typenschild steht der Bevollmächtigte neben dem Hersteller, wo es ihn gibt (Anhang I Nr. 1.7.3).

Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister

Für Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister verweist Art. 4a Bst. c MaschV auf Art. 4 Abs. 3 und 4 der Marktüberwachungsverordnung. Ihren Inhalt legt die EU-Marktüberwachungsverordnung selbst fest; die MaschV übernimmt ihn durch Verweis, unbeschadet der Bestimmungen der Maschinenrichtlinie.

Wirtschaftsakteur nach Art. 4 Abs. 2 der Marktüberwachungsverordnung

Eine Maschine darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsakteur nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung die Pflichten nach Art. 4a MaschV erfüllt (Art. 2 Abs. 1 Bst. c MaschV). Die Begriffe dieser Akteure richten sich nach Art. 3 Nummern 8–13 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Art. 1 Abs. 2bis MaschV).

Liechtenstein: MaschV über den Zollvertrag und EWR-Recht nebeneinander

In Liechtenstein gilt die MaschV aufgrund des Zollvertrags, sie steht in Anlage I der Kundmachung LGBl. 2026 Nr. 125; nach Art. 3 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren finden EWR-Recht und Zollvertragsrecht nebeneinander Anwendung, und für den Warenverkehr in die Schweiz gilt nach Art. 4 das Zollvertragsrecht.

Kundmachung: MaschV in Anlage I

PrSG, PrSV und MaschV sind in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbar (Kundmachung vom 21.04.2026, LGBl. 2026 Nr. 125, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025). Die in Liechtenstein massgebliche Fassung richtet sich nach der Kundmachung. Für die Etikettierung einer Maschine, die in Liechtenstein nach der MaschV in Verkehr kommt, gilt damit dieselbe Kennzeichnung nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie wie in der Schweiz.

Parallele Verkehrsfähigkeit nach Art. 3 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren

Das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren dient unter anderem der Durchführung der Art. 8 bis 27 des EWR-Abkommens und der Vereinbarung zum Zollvertrag; Waren sind industrielle oder industriell-gewerbliche Erzeugnisse aller Art (Art. 1 und 2). Nach Art. 3 finden EWR-Recht und Zollvertragsrecht nebeneinander Anwendung, und Waren können in Verkehr gebracht werden, sofern dies dem einen oder dem anderen Recht entspricht; für den Warenverkehr in die Schweiz gilt nach Art. 4 das Zollvertragsrecht.

Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS)

Das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS) erfasst Waren, die nach EWR-Recht in Liechtenstein frei zirkulieren können, aber die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen; die Importmeldungen prüft das Amt für Volkswirtschaft (LLV). Für die Etikettierung einer Maschine, die aus Liechtenstein in die Schweiz geht, zählt damit die Kennzeichnung nach MaschV.

EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Geltung ab 20.01.2027 und Totalrevision der MaschV

Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist in der EU ab dem 20.01.2027 anwendbar (SECO); die Schweiz will sie mit einer Totalrevision der MaschV gleichwertig und gleichzeitig übernehmen, deren Vernehmlassung 2025/44 bis 19.12.2025 lief und deren Ergebnisbericht am 25.09.2026 aussteht.

Tabelle: Kennzeichnung heute und nach der EU-Maschinenverordnung, beides EU-Recht

AngabeHeute: Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG, über die MaschVEU ab 20.01.2027: Art. 10 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1230
HerstellerFirmenname und vollständige Anschrift, gegebenenfalls des BevollmächtigtenName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit
BezeichnungBezeichnung der Maschine; Baureihen- oder TypbezeichnungBezeichnung des Modells und der Baureihe oder des Typs
Kennzeichengegebenenfalls Seriennummervorhandene Chargen- oder Seriennummer oder anderes Kennzeichen
DatumBaujahrBaujahr
Ort der Angabeauf der Maschineauf der Maschine, wenn das nicht möglich ist, auf Verpackung oder Begleitunterlagen

Kennzeichnung nach Art. 10 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1230

Nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1230 stellen Hersteller sicher, dass Maschinen mindestens die Bezeichnung des Modells und der Baureihe oder des Typs, das Baujahr sowie eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen, ersatzweise auf Verpackung oder Begleitunterlagen. Nach Art. 10 Abs. 6 geben sie Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift sowie Website und E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit an. Anhang III Nr. 1.7.3 verlangt zusätzlich eine erkennbare, deutlich lesbare und dauerhafte Kennzeichnung sowie Ex-Hinweis, Sicherheitshinweise und Gewichtsangabe von Teilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden (EU-Recht, Ausblick).

Vernehmlassung 2025/44 zur Totalrevision der MaschV

Zur Weiterführung des bilateralen Wegs soll die EU-Maschinenverordnung mit einer Totalrevision der MaschV gleichwertig und gleichzeitig übernommen werden, unter anderem mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einschliesslich Cybersicherheit und maschinellem Lernen. Die Vernehmlassung 2025/44 lief bis 19.12.2025, und am 25.09.2026 steht der Ergebnisbericht aus (Fedlex). Ob und in welcher Form die Schweiz die neuen Kennzeichnungsangaben übernimmt, entscheidet diese Revision.

Typenschilder als Etikett: Material, Farbband und Beständigkeit

Typenschilder kennzeichnen ein Gerät dauerhaft mit Typ, Seriennummer und technischen Daten; die Typenschilder aus dem WILUX-Sortiment halten laut Produktseite Temperaturen von −40 bis +150 °C stand und sind UV- und alterungsbeständig, reissfest, abwaschbar, öl- und schmutzabweisend und wetterfest. Für die Etikettierung einer Maschine heisst das, dass das Typenschild die Angaben nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie über ihre Lebensdauer lesbar hält.

Die Typenschilder aus dem Sortiment haften laut Produktseite extrem stark und eignen sich für Innen- und Aussenanwendungen.

Typenschilder in Edelstahloptik

Die Typenschilder aus dem Sortiment tragen laut Produktseite eine Edelstahloptik, sind UV- und alterungsbeständig und behalten ihre Lesbarkeit und Haltbarkeit auch in öligen, schmutzigen oder nassen Umgebungen.

Harzbänder für wisch- und kratzfeste Typenschilder

Harzbänder bestehen laut Produktseite aus einer Polyesterfolie mit hitzeempfindlicher Schicht und drucken wisch- und kratzfeste Kennzeichnungen, etwa auf Typenschildern; die Folien sind gegen Temperaturen bis 250 °C resistent.

Thermotransferdruck von Seriennummer und Baujahr

Seriennummer und Baujahr wechseln von Maschine zu Maschine; im Thermotransferdruck mit Harzband lassen sie sich einzeln auf das Typenschild-Etikett drucken. WILUX PRINT AG führt Thermodirekt- und Thermotransferdrucker von cab, Honeywell, TSC und Carl Valentin.

Rechtsstand und Zuständigkeit: SECO und Marktkontrolle durch Suva, BFU und agriss

Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 25.09.2026 wieder, mit der MaschV im Stand vom 20.01.2024 und der Richtlinie 2006/42/EG in der konsolidierten Fassung vom 26.07.2019; die Marktkontrolle von Maschinen führen die Suva im betrieblichen Bereich, die BFU im ausserbetrieblichen Bereich und agriss in Landwirtschaft und Gartenbau (SECO).

SECO: gesetzliche Grundlage und Mitteilungen

Das SECO nennt auf seiner Seite Maschinen die MaschV als gesetzliche Grundlage, die die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG gleichwertig ins Schweizer Recht umsetzt. Nach seiner Mitteilung vom 24.11.2023 hat die EU am 14.06.2023 eine neue Maschinenverordnung verabschiedet, die per 20.01.2027 anwendbar sein wird; die Teilrevision der MaschV per 20.01.2024 betraf die Konformitätsbewertungsstellen, und die geltenden Sicherheitsanforderungen blieben unberührt. Die MaschV verweist auf die Richtlinie in der Fassung, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/33/EU geändert wurde.

Marktkontrolle: Suva, BFU und agriss

Die Marktkontrolle von Maschinen führen die Suva im betrieblichen Bereich, die BFU im ausserbetrieblichen Bereich und agriss in Landwirtschaft und Gartenbau (SECO); sie richtet sich nach Art. 19–29 PrSV (Art. 5 Abs. 1 MaschV). Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Art. 8 oder 9 der Richtlinie ergriffen, setzen die zuständigen Kontrollorgane sie für die Schweiz um (Art. 5 Abs. 2 MaschV).

Typenschild-Pflicht: häufige Fragen

Das Typenschild ist Pflicht, weil Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie die Angaben auf jeder Maschine verlangt; die CE-Kennzeichnung darauf verlangt die Schweiz grundsätzlich nicht.

Ist ein Typenschild verpflichtend?

Ja, jede Maschine im Geltungsbereich der MaschV trägt die Angaben nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie, weil Art. 2 MaschV deren Erfüllung für das Inverkehrbringen verlangt; das Typenschild trägt diese Angaben an der Maschine.

Was muss auf dem Typenschild stehen?

Auf dem Typenschild stehen Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, die Bezeichnung der Maschine, die Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer und das Baujahr (Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG). Je nach Maschine kommen der Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung, sicherheitswesentliche Hinweise und das Gewicht von Maschinenteilen hinzu, die mit Hebezeugen gehandhabt werden; die CE-Kennzeichnung verlangt die EU, die Schweiz grundsätzlich nicht.

Darf eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden?

In der Schweiz darf eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern sie die übrigen Anforderungen nach Art. 2 MaschV erfüllt, denn das Schweizer Recht verlangt die CE-Kennzeichnung nach Auskunft des SECO grundsätzlich nicht. In der EU bringt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sie vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme an (Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2006/42/EG). Pflichten für den Betrieb von Maschinen als Arbeitsmittel behandelt diese Seite nicht.

Was muss auf der CE-Kennzeichnung stehen?

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ im vorgegebenen Schriftbild, mindestens 5 mm hoch, und trägt die Kennnummer der benannten Stelle, wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung angewandt wurde; sie steht in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe (Anhang III der Richtlinie 2006/42/EG, EU-Recht).

Kann ich Typenschilder selbst gestalten?

Ja, die Richtlinie schreibt für das Typenschild keine Gestaltung vor, nur Inhalt und Eigenschaften: Die Angaben nach Anhang I Nr. 1.7.3 stehen erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Maschine, und für die CE-Kennzeichnung gelten Schriftbild und Mindesthöhe nach Anhang III.

Weiterführende Themen rund um das Typenschild

Das Typenschild steht im Betrieb neben zwei angrenzenden Themen: der Beständigkeit von Etikett und Farbband am Einsatzort der Maschine und den Kennzeichnungspflichten anderer Produktgruppen, etwa für Lebensmittel, Chemikalien oder Arzneimittel, die dieselbe Anlage verarbeitet.

Die Übersicht Kennzeichnungspflichten und Normen ordnet diese Erlasse mit SR-Nummer, Artikel und zuständiger Stelle.

Quellen

Massgebend ist der Wortlaut der Erlasse in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes.

  1. Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG), SR 930.11, Art. 4 und 5; Stand am 1. September 2023, abgerufen am 25.09.2026
  2. Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV), SR 819.14, Art. 1, 2, 3, 4a und 5, Anhang 1; Stand am 20. Januar 2024, abgerufen am 25.09.2026
  3. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen (EU-Recht), Art. 5 und 16, Anhang I Nr. 1.7.3 und Anhang III; konsolidierte Fassung vom 26.07.2019 auf EUR-Lex; Verweis in Art. 1 und 2 MaschV, abgerufen am 25.09.2026
  4. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (EU-Recht, Ausblick), Art. 10 Abs. 5 und 6, Anhang III Nr. 1.7.3; ABl. L 165 vom 29.06.2023, Originalfassung auf EUR-Lex, abgerufen am 25.09.2026
  5. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Maschinen, Abschnitte „Gesetzliche Grundlage“ und „Marktkontrolle“, Mitteilung vom 24.11.2023; letzte Mitteilung vom 24.11.2023, abgerufen am 25.09.2026
  6. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): MRA Schweiz–EU, Abschnitt CE-Kennzeichnung, Abschnitt „CE - Kennzeichnung“; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
  7. Fedlex: Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV), Eintrag Vernehmlassung 2025/44; Frist 19.12.2025, Phase „Abgeschlossen – abwarten Ergebnisbericht“, letzte Aktualisierung 11.02.2026, abgerufen am 25.09.2026
  8. Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), Anhang 1 (Anlage I), Einträge SR 930.11, 930.111 und 819.14; LR 170.551.631, LGBl. 2026 Nr. 125, ausgegeben am 23.04.2026, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025, abgerufen am 25.09.2026
  9. Landtag des Fürstentums Liechtenstein: Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren, Art. 1 bis 4; LR 947.1, LGBl. 1995 Nr. 94, konsolidierte Fassung Version 9 (letzte Änderung LGBl. 2024 Nr. 13), abgerufen am 25.09.2026
  10. Liechtensteinische Landesverwaltung, Amt für Volkswirtschaft: Kontrollsystem (Marktüberwachungs- und Kontrollsystem MKS), Abschnitt „Kontrollsystem“; letzte Aktualisierung 02.08.2023, abgerufen am 25.09.2026