KennzeichnungspflichtenVeröffentlicht am Stand Fachlich geprüft von WILUX PRINT AG
Lebensmittelkennzeichnung in der Schweiz: Pflichtangaben auf dem Etikett
Ein vorverpacktes Lebensmittel trägt in der Schweiz die obligatorischen Angaben nach Art. 3 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), darunter Sachbezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name oder Firma und Adresse der verantwortlichen Person, Produktionsland, Warenlos und Nährwertdeklaration. Die Angaben stehen direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett, deutlich, gut lesbar und dauerhaft, in einer Schrift mit mindestens 1,2 mm x-Höhe, bei einer grössten Oberfläche unter 80 cm² mit mindestens 0,9 mm, und in mindestens einer Amtssprache des Bundes (Art. 4 LIV, Art. 36 LGV). In Liechtenstein gelten LGV und LIV aufgrund des Zollvertrags ebenfalls.
Das Musteretikett eines fiktiven Haselnuss-Müeslis zeigt, wo die Pflichtangaben nach LIV stehen: oben die Sachbezeichnung und im selben Sichtfeld die Nennfüllmenge, darunter das Zutatenverzeichnis mit der Überschrift „Zutaten“ in mengenmässig absteigender Reihenfolge, in dem Hafer und Haselnüsse fett hervorgehoben sind und die Haselnüsse einen Mengenanteil tragen. Es folgen „mindestens haltbar bis“ mit Datum, der Aufbewahrungshinweis, Name und Adresse der verantwortlichen Firma, das Produktionsland, das Warenlos mit vorangestelltem „L“ und die Nährwerttabelle je 100 g mit Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz. Eine Massmarke zeigt die Mindest-x-Höhe von 1,2 mm. Alle Werte sind Platzhalter.
Lebensmittelkennzeichnung: Definition und Rechtsgrundlagen in LMG, LGV und LIV
Lebensmittelkennzeichnung ist die Information über ein Lebensmittel, die das Lebensmittelrecht zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten verlangt; das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) legt in Art. 12 die Kennzeichnungspflicht fest, die LGV (SR 817.02) zählt in Art. 36 die Angaben für vorverpackte Lebensmittel auf, und die LIV (SR 817.022.16) regelt die Einzelheiten. Für die Etikettierung eines Lebensmittels ist damit die LIV der Erlass, der Inhalt, Darstellung und Schriftgrösse der Angaben festlegt.
Art. 12 LMG: Produktionsland, Sachbezeichnung und Zutaten
Art. 12 Abs. 1 LMG verpflichtet, wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, den Abnehmerinnen und Abnehmern das Produktionsland, die Sachbezeichnung und die Zutaten anzugeben; die Sachüberschrift des Artikels lautet „Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht“. Über offen angebotene Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können (Art. 12 Abs. 5 LMG).
Art. 36 LGV: Angaben für vorverpackte Lebensmittel
Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, macht nach Art. 36 Abs. 1 LGV folgende Angaben: Sachbezeichnung, Zusammensetzung (Zutaten), Allergiepotenzial, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten, Nährwertdeklaration, die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren wie der Bestrahlung, nötigenfalls Hinweise zur sachgemässen Verwendung und bei bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft einen Hinweis auf die Herstellungsmethode nach Anhang 2 LGV. Die Angaben stehen an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift und in mindestens einer Amtssprache des Bundes (Art. 36 Abs. 2 LGV). Wie die Angaben im Einzelnen zu machen sind, regelt das EDI (Art. 36 Abs. 3 LGV), und zwar in der LIV.
LIV: Einzelheiten und produktspezifische Verordnungen
Die LIV legt Grundsätze und Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest und regelt ihre Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Abgabe; Informationspflichten produktspezifischer Verordnungen bleiben vorbehalten (Art. 1 LIV). Für ein Lebensmittel mit eigener Verordnung gelten deshalb zusätzlich deren Angaben.
LIV und EU-Lebensmittelinformationsverordnung beim Export
Für die Schweiz ist die LIV massgebend, für die EU die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel:
- Schweiz: LMG, LGV und LIV gelten für Lebensmittel, die in der Schweiz abgegeben werden.
- EU-Recht, Exporthinweis: Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nach ihrem Wortlaut in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU.
Pflichtangaben nach Art. 3 LIV: von der Sachbezeichnung bis zur Nährwertdeklaration
Art. 3 Abs. 1 LIV verlangt Sachbezeichnung, Zutatenverzeichnis, allergene Zutaten, gegebenenfalls einen mengenmässigen Hinweis auf Zutaten, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, gegebenenfalls Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise, Name oder Firma und Adresse, Produktionsland, Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten, Warenlos und Nährwertdeklaration sowie je nach Produkt weitere Angaben. Die Angaben sind in Worten oder Zahlen zu machen und können durch Piktogramme oder Symbole ergänzt werden (Art. 3 Abs. 2 und 3 LIV).
Angaben für jedes vorverpackte Lebensmittel
Für jedes vorverpackte Lebensmittel gelten die folgenden Angaben nach Art. 3 Abs. 1 LIV, soweit die LIV keine Ausnahme vorsieht:
- Sachbezeichnung (Bst. a, Art. 6 und 7)
- Verzeichnis der Zutaten (Bst. b, Art. 8 und 9)
- Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Bst. c, Art. 10 und 11)
- gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten (Bst. d, Art. 12)
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Bst. e, Art. 13)
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für das Aufbewahren oder das Verwenden (Bst. f, Art. 14)
- Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt (Bst. g)
- Produktionsland (Bst. h, Art. 15)
- Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten (Bst. i, Art. 16)
- Warenlos (Bst. m, Art. 19 und 20)
- Nährwertdeklaration (Bst. n, Art. 21–28)
Angaben je nach Produkt: Alkoholgehalt, Fleisch, GVO, Identitätskennzeichen
Je nach Produkt kommen weitere Angaben nach Art. 3 Abs. 1 LIV hinzu:
- spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel (Bst. j, Art. 17)
- gegebenenfalls der Hinweis auf die Herstellungsmethode nach Art. 36 Abs. 1 Bst. j LGV (Bst. jbis)
- eine Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne sie bestimmungsgemäss zu verwenden (Bst. k)
- der Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent (Bst. l, Art. 18)
- ein Hinweis bei Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden (Bst. o)
- gegebenenfalls das Identitätskennzeichen (Bst. p, Art. 36–38)
- weitere Angaben nach Anhang 2 LIV (Bst. q)
Packungen unter 10 cm² und Mehrfachpackungen
Beträgt die grösste Oberfläche einer Packung weniger als 10 cm², sind nur Sachbezeichnung, allergene Zutaten, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, der GVO-Hinweis und die Angaben nach Anhang 2 Teil A Ziff. 3 zwingend auf der Packung oder dem Etikett anzubringen; das Zutatenverzeichnis wird auf andere Weise bekannt gemacht, etwa mit einem Merkblatt, oder auf Wunsch zur Verfügung gestellt (Art. 3 Abs. 4 LIV). Bei Mehrfachpackungen kann auf die Angaben auf der äusseren Verpackung verzichtet werden, wenn die Einzelpackungen sie tragen und diese von aussen lesbar sind oder am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird (Art. 3 Abs. 5 LIV).
Darstellung auf dem Etikett: Schriftgrösse, Sichtfeld und Dauerhaftigkeit nach Art. 4 LIV
Die obligatorischen Angaben stehen bei vorverpackten Lebensmitteln direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett, an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und dauerhaft, in einer Schrift mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm; bei einer grössten Oberfläche unter 80 cm² genügen 0,9 mm (Art. 4 Abs. 1–4 LIV). Die Angaben dürfen nicht durch andere Angaben, durch Bildzeichen oder durch sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht von ihnen abgelenkt werden (Art. 4 Abs. 2 LIV).
x-Höhe nach Anhang 3 LIV
Die Mindestwerte der LIV gelten für die x-Höhe, nicht für die Schriftgrösse: Anhang 3 LIV definiert die x-Höhe an den Linien der Schrift und unterscheidet sie von der Schriftgrösse. Mindestens 1,2 mm sind die Regel, 0,9 mm genügen bei Verpackungen, deren grösste Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt (Art. 4 Abs. 3 und 4 LIV). Für die Etikettierung heisst das, dass die Schrift im Layout nach ihrer x-Höhe gewählt wird und nicht nach der Punktgrösse allein.
Gleiches Sichtfeld wie die Sachbezeichnung: Alkoholgehalt und Mengenangabe
Im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung stehen der Alkoholgehalt, die Deklaration nach Art. 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung, die Mengenangaben nach der Mengenangabeverordnung und gegebenenfalls der Hinweis nach Art. 36 Abs. 1 Bst. j LGV (Art. 4 Abs. 5 LIV).
Nennfüllmenge nach Art. 11 MeAV
Fertigpackungen tragen die Nennfüllmenge, die Sachbezeichnung der Ware und den verantwortlichen Hersteller oder Importeur (Art. 11 Abs. 1 MeAV). Die Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen steht in Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der Einheit, und ihre Aufschrift hat eine Mindesthöhe von 6 mm bei mehr als 1’000 g oder 100 cl, 4 mm bei mehr als 200 g oder 20 cl, 3 mm bei mehr als 50 g oder 5 cl und 2 mm bei 50 g oder 5 cl und darunter (Art. 11 Abs. 2 MeAV). Die Aufschriften sind unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar und lassen sich lesen, ohne dass die Verpackung geöffnet oder aufgeklappt werden muss (Art. 11 Abs. 4 MeAV).
Liechtenstein: LGV und LIV gelten über den Zollvertrag
In Liechtenstein gelten für die Lebensmittelkennzeichnung das Lebensmittelgesetz, die LGV und die LIV aufgrund des Zollvertrags: Die Kundmachung LGBl. 2026 Nr. 125 führt die LIV ohne Ausnahme und die LGV mit Ausnahme von Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 als anwendbar auf, und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen verweist für die Kennzeichnung auf LGV und LIV. Für die Etikettierung gelten die Vorschriften der LIV damit in Liechtenstein ohne Ausnahme gleich wie in der Schweiz.
Kundmachung der anwendbaren schweizerischen Vorschriften
Die Regierung macht die aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften in der Kundmachung vom 21.04.2026 kund (LGBl. 2026 Nr. 125, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025). Anlage I führt das LMG mit Ausnahmen, unter anderem von Art. 14, die LGV ohne Art. 42 Abs. 2 und Art. 43, die LIV ohne Ausnahme einschliesslich der Änderung AS 2025 371 und die MeAV mit einer Massgabe zur Anzeige an das ALKVW auf. Die in Liechtenstein massgebliche Fassung richtet sich nach der Kundmachung.
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW)
Das ALKVW verweist für die Kennzeichnung von Lebensmitteln auf LGV und LIV und verlangt gut sichtbare, leicht lesbare und unverwischbare Angaben in einer Amtssprache. Aus Ressourcengründen beurteilt das Amt nur noch einfache Kennzeichnungen, gegen Verrechnung. Nach seiner Mitteilung vom 04.05.2017 findet das schweizerische Lebensmittelrecht von 2017 mit den dazugehörenden Verordnungen in Liechtenstein mit wenigen Ausnahmen Anwendung.
Allergene: Hervorhebung im Zutatenverzeichnis nach Art. 11 LIV
Zutaten nach Anhang 6 LIV, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, werden im Zutatenverzeichnis deutlich bezeichnet und durch Schriftart, Schriftstil, Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel hervorgehoben (Art. 11 Abs. 1 LIV). Nach Anhang 6 sind diese Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse bei der Kennzeichnung anzugeben; sie gehören damit zur Lebensmittelkennzeichnung, mit oder ohne Zutatenverzeichnis. Vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 9 LIV, der den Verzicht auf die Angabe erlaubt, wenn nachgewiesen ist, dass eine aus diesen Zutaten hergestellte Zutat keine Allergien oder anderen unerwünschten Reaktionen auslösen kann. Für die Etikettierung heisst das, dass die Hervorhebung schon im Layout des Zutatenverzeichnisses angelegt ist, etwa durch einen anderen Schriftstil.
Die 14 Allergengruppen nach Anhang 6 LIV
Anhang 6 LIV führt 14 Gruppen, jeweils einschliesslich der daraus gewonnenen Erzeugnisse:
- glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch einschliesslich Laktose
- Hartschalenobst: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
- Lupinen
- Weichtiere
Einzelne Erzeugnisse sind ausgenommen, etwa Glukosesirupe auf Weizenbasis oder vollständig raffiniertes Sojabohnenöl, soweit das Verfahren die Allergenität nicht erhöht (Anhang 6 LIV).
Hinweis „Enthält“ ohne Zutatenverzeichnis
Ist kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich, umfasst die Angabe das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat oder des Erzeugnisses nach Anhang 6 (Art. 11 Abs. 2 LIV). Enthält die Sachbezeichnung bereits einen deutlichen Hinweis auf die Zutat, ist die Hervorhebung nach Art. 11 Abs. 1 nicht erforderlich (Art. 11 Abs. 4 LIV).
Unbeabsichtigte Vermischungen: Hinweis unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis
Auf allergene Zutaten, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind, ist hinzuweisen, wenn ihr Anteil folgendes Mass je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigt oder übersteigen könnte (Art. 11 Abs. 5 LIV):
- Sulfite: 10 mg SO2
- glutenhaltiges Getreide: 200 mg Gluten
- pflanzliche Öle und Fette mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 10 g Erdnussöl
- Laktose: 1 g
- übrige Fälle: 1 g
Hinweise wie „kann Erdnüsse enthalten“ stehen unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten (Art. 11 Abs. 8 LIV). Unterhalb dieser Werte darf hingewiesen werden, auch mit Gruppenbezeichnungen wie „Glutenhaltiges Getreide“ oder „Hartschalenobst“ (Art. 11 Abs. 7 und 7bis LIV).
Datierung und Warenlos: Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Los nach Art. 13, 19 und 20 LIV
Lebensmittel tragen ein Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Vermerk „mindestens haltbar bis …“; in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel tragen stattdessen das Verbrauchsdatum mit „zu verbrauchen bis“ (Art. 13 LIV mit Anhang 8), und das Warenlos steht mit vorangestelltem „L“ auf der Verpackung oder auf dem Etikett (Art. 20 LIV). In der Etikettierung sind Datum und Warenlos die Angaben, die sich auf demselben Etikett von Charge zu Charge ändern.
Mindesthaltbarkeitsdatum: Tag, Monat und Jahr je nach Haltbarkeit
Dem Mindesthaltbarkeitsdatum geht „mindestens haltbar bis …“ voraus, wenn der Tag genannt wird, sonst „mindestens haltbar bis Ende …“ (Anhang 8 Ziff. 1.1 LIV). Wie genau das Datum sein muss, richtet sich nach der Haltbarkeit (Anhang 8 Ziff. 1.3 LIV):
- Haltbarkeit unter drei Monaten: Tag und Monat genügen
- drei bis achtzehn Monate: Monat und Jahr genügen
- über achtzehn Monate: das Jahr genügt
Für die Etikettierung bestimmt die Haltbarkeit damit das Format des Datumsfelds im Layout.
Keine Mindesthaltbarkeitsangabe brauchen unter anderem unbehandeltes frisches Obst und Gemüse, Wein, Getränke mit 10 oder mehr Volumenprozent Alkohol, Backwaren, die innert 24 Stunden verzehrt werden, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, bestimmte Zuckerwaren und Kaugummi (Anhang 8 Ziff. 1.4 LIV).
Verbrauchsdatum für leicht verderbliche Lebensmittel
Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind, tragen statt des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum (Art. 13 Abs. 2 LIV). Ihm geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voraus; es steht auf jeder vorverpackten Einzelportion und wird um die Aufbewahrungsbedingungen ergänzt (Anhang 8 Ziff. 2 LIV). Tiefgekühlte Lebensmittel tragen zudem einen Vermerk wie „tiefgekühlt“, Hinweise zur Behandlung nach dem Auftauen und einen Vermerk wie „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“ (Art. 14 Abs. 4 LIV).
Warenlos: Buchstabe „L“ und Ausnahme bei vollständigem Datum
Lebensmittel tragen eine Bezeichnung, mit der sich ihr Warenlos feststellen lässt (Art. 19 Abs. 1 LIV). Die Bezeichnung steht auf der Verpackung, bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Vorverpackung oder auf einem darauf angebrachten Etikett, und ihr geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Kennzeichnungsangaben (Art. 20 LIV). Nicht erforderlich ist sie unter anderem, wenn das Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs-, Abpack- oder Erntedatum unverschlüsselt mindestens mit Tag und Monat angegeben ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. c LIV). Für die Etikettierung genügt in diesem Fall das Datum als variables Feld.
Produktionsland und verantwortliche Person: Angaben nach Art. 3 und 15 LIV
Das Produktionsland muss in der Schweiz nach Auskunft des BLV zwingend angegeben werden; es ist das Land, in dem das Lebensmittel vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art. 15 Abs. 1 LIV), und die Angabe entfällt, wenn sich das Land aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse mit Land, Postleitzahl und Ort ergibt (Art. 15 Abs. 6 LIV). Die verantwortliche Person steht mit Name oder Firma und Adresse auf dem Etikett (Art. 3 Abs. 1 Bst. g LIV); beide Angaben gehören zur Lebensmittelkennzeichnung jeder Packung ab 10 cm² grösster Oberfläche (Art. 3 Abs. 4 LIV).
Produktionsland: vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet
Ein Lebensmittel gilt als in einem Land produziert, wenn es dort vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art. 15 Abs. 1 LIV). Die Angabe entfällt, wenn das Land aus der Sachbezeichnung ersichtlich ist oder aus der Adresse, die dafür mindestens Land, Postleitzahl und Ort nennt (Art. 15 Abs. 6 LIV).
Übergeordneter Raum und ISO-2-Code
Bei verarbeiteten Lebensmitteln kann statt eines einzelnen Landes ein übergeordneter Raum wie „EU“ angegeben werden (Art. 15 Abs. 4 LIV). Für das Land ist der ISO-2-Code zulässig (Art. 15 Abs. 7 LIV).
Name oder Firma und Adresse der verantwortlichen Person
Die LIV nennt mehrere Rollen, deren Name oder Firma und Adresse auf dem Etikett stehen kann; für Händler und Fertigpackungen gelten ergänzende Regeln:
- Herstellerin, Importeurin, Abpackerin, Abfüllerin: Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. g LIV); die Adresse nennt nach Auskunft des BLV die Inverkehrbringerin, deren Sitz nicht in der Schweiz liegen muss.
- Händlerin: Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, stellt sicher, dass alle Pflichtangaben auf der Verpackung stehen, auch im Onlinehandel (BLV).
- Fertigpackungen: Die Aufschrift nennt den verantwortlichen Hersteller oder Importeur (Art. 11 Abs. 1 MeAV).
Nährwertdeklaration: Angaben, Reihenfolge und Bezug je 100 g nach Art. 22, 25 und 27 LIV
Die Nährwertdeklaration ist für Lebensmittel obligatorisch, ausser für die Lebensmittel nach Anhang 9 LIV, und nennt Energiewert sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiss und Salz je 100 g oder je 100 ml, im selben Sichtfeld, in Tabellenform und in der Reihenfolge von Anhang 11 LIV (Art. 21, 22, 25 und 27 LIV). In der Lebensmittelkennzeichnung steht die Nährwerttabelle damit als Ganzes in einem Sichtfeld.
Tabelle: Pflichtangaben der Nährwertdeklaration in der Reihenfolge von Anhang 11 LIV
| Angabe | Einheit | Bezug |
|---|---|---|
| Energie | kJ und kcal | je 100 g oder je 100 ml |
| Fett | g | je 100 g oder je 100 ml |
| davon gesättigte Fettsäuren | g | je 100 g oder je 100 ml |
| Kohlenhydrate | g | je 100 g oder je 100 ml |
| davon Zucker | g | je 100 g oder je 100 ml |
| Eiweiss | g | je 100 g oder je 100 ml |
| Salz | g | je 100 g oder je 100 ml |
Pflichtwerte und Reihenfolge nach Anhang 11 LIV
Die Nährwertdeklaration enthält den Energiewert und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (Art. 22 LIV). Anhang 11 LIV legt die Reihenfolge fest und gibt freiwilligen Angaben wie einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Stärke, Ballaststoffen sowie Vitaminen und Mineralstoffen ihren festen Platz (Art. 23 Abs. 1 LIV). Die Angaben stehen im selben Sichtfeld, als Ganzes und in Tabellenform mit untereinanderstehenden Zahlen, bei Platzmangel hintereinander (Art. 25 Abs. 1 LIV).
Bezug je 100 g oder je 100 ml
Energiewert und Nährstoffmengen werden je 100 g oder je 100 ml angegeben (Art. 27 Abs. 1 LIV). Anhang 11 LIV schreibt die Einheiten vor: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) für die Energie, Gramm (g), Milligramm (mg) oder Mikrogramm (µg) für die Massen.
Ausnahmen nach Anhang 9 LIV
Anhang 9 LIV nimmt 21 Gruppen von Lebensmitteln von der obligatorischen Nährwertdeklaration aus, unter anderem unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat oder Zutatenklasse, für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, Kräuter und Gewürze, Salz, bestimmte Kaffee- und Teeerzeugnisse, Aromen, Hefe, Kaugummi, Lebensmittel in Verpackungen mit einer grössten Oberfläche unter 25 cm², handwerklich hergestellte Lebensmittel, die die Herstellerin direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Betriebe abgibt, Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol und offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel. Trägt ein solches Lebensmittel unter anderem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe oder einen Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt, ist die Nährwertdeklaration wieder obligatorisch (Art. 21 Abs. 2 LIV); für Nahrungsergänzungsmittel sowie Mineral- und Quellwasser gelten die Bestimmungen nicht (Art. 21 Abs. 3 LIV).
Sprachen: mindestens eine Amtssprache nach Art. 36 LGV
Die Pflichtangaben auf dem Lebensmitteletikett stehen in mindestens einer Amtssprache des Bundes; ausnahmsweise ist eine andere Sprache zulässig, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden (Art. 36 Abs. 2 Bst. c LGV).
Eine Amtssprache als Mindestanforderung
Die LGV verlangt mindestens eine Amtssprache des Bundes, nicht alle Amtssprachen. Bei Lebensmitteln, die in mehreren Sprachregionen verkauft werden, ist die Zahl der Sprachen damit eine Frage des Absatzmarkts, und mit jeder zusätzlichen Sprache wächst der Platzbedarf auf dem Etikett.
Fremdsprachige Begriffe nach der Auslegung des BLV
Für die Sprache ist nach der Auslegung des BLV das tatsächliche Verständnis der Konsumentinnen und Konsumenten entscheidend. Einzelne allgemein verständliche Begriffe in anderen Sprachen sind zulässig.
Lebensmitteletiketten und variable Angaben: Datum, Los und Material
Ein Lebensmitteletikett trägt neben festen Texten variable Angaben wie das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Warenlos, mit dem sich das Los des Lebensmittels feststellen lässt (Art. 19 Abs. 1 LIV); WILUX PRINT AG liefert dafür lebensmittelechte Etiketten, deren Materialien, Haftkleber, Druckfarben und Lacke ein Migrationsrisiko vermeiden. In der Etikettierung stehen die festen Pflichtangaben im Layout, während Datum und Los bei jedem Auftrag neu entstehen.
Die Lebensmitteletiketten aus dem Sortiment gibt es laut Produktseite als Blanko-Etiketten für verschiedene Druckverfahren, auch für Flaschen, Getränkekisten und Paletten.
Lebensmittelechte Materialien ohne Migrationsrisiko
Für Lebensmitteletiketten verwendet WILUX PRINT AG laut Produktseite ausschliesslich lebensmittelechte Materialien, Haftkleber, Druckfarben und Lacke, die ein Migrationsrisiko vermeiden. Die Wahl des Materials folgt dabei der Verpackung und dem Ort, an dem das Etikett haftet.
Haftetiketten für die nachträgliche Kennzeichnung
Haftetiketten ermöglichen laut Produktseite die nachträgliche Kennzeichnung frisch verpackter Produkte mit Inhalt, Menge und Endverbrauchsdatum, und vollflächig lackierte Etiketten erlauben den nachträglichen Eindruck weiterer Angaben wie der Mengenangabe. Vorbereitete Etiketten tragen damit die festen Texte, und die variablen Pflichtangaben kommen erst an der Linie hinzu.
Haftung bei Feuchtigkeit, Kälte, Hitze und auf fettigen Oberflächen
Die Haftkleber halten laut Produktseite bei Feuchtigkeit, Kälte, Hitze und auf fettigen Oberflächen, und die Applikation mit Düsenadapter etikettiert berührungslos. Löst sich ein Etikett, fehlen die Angaben, die Art. 4 Abs. 2 LIV dauerhaft verlangt.
Rechtsstand und Zuständigkeit der Lebensmittelkennzeichnung
Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 25.09.2026 wieder, mit LIV und LGV im Stand vom 01.07.2025, dem LMG im Stand vom 01.10.2024 und der MeAV im Stand vom 01.01.2020; ob eine Lebensmitteletikette im Einzelfall rechtskonform ist, beurteilen die kantonalen Vollzugsbehörden.
Kantonale Vollzugsbehörden beurteilen den Einzelfall
Die Beurteilung, ob eine Lebensmitteletikette im Einzelfall rechtskonform ist, liegt nach dem BLV bei den kantonalen Vollzugsbehörden; die Pflichtangaben gelten auch im Onlinehandel. In Liechtenstein beurteilt das ALKVW nur noch einfache Kennzeichnungen, gegen Verrechnung.
Produktspezifische Verordnungen
Die LIV behält die Informationspflichten produktspezifischer Verordnungen vor (Art. 1 Abs. 2 LIV). Diese Seite führt sie nicht im Einzelnen aus; für ein Lebensmittel mit eigener Verordnung gilt zusätzlich deren Wortlaut in der Systematischen Rechtssammlung.
Lebensmittelkennzeichnung in der Schweiz: häufige Fragen
Die Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel stehen in Art. 3 LIV, ergänzt um die Informationspflichten produktspezifischer Verordnungen.
Welche Kennzeichnungen müssen auf Lebensmitteln stehen?
Auf einem vorverpackten Lebensmittel stehen die obligatorischen Angaben nach Art. 3 Abs. 1 LIV: Sachbezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, gegebenenfalls Aufbewahrungshinweise, Name oder Firma und Adresse, Produktionsland, Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten, Warenlos und Nährwertdeklaration, dazu je nach Produkt weitere Angaben wie der Alkoholgehalt.
Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Lebensmittel in der Schweiz?
Für Lebensmittel gelten in der Schweiz das Lebensmittelgesetz mit Art. 12, die LGV mit Art. 36 für vorverpackte und Art. 39 für offen angebotene Lebensmittel und die LIV mit den Einzelheiten, ergänzt um produktspezifische Verordnungen und für Fertigpackungen um die Mengenangabeverordnung.
Welche 14 Allergene sind kennzeichnungspflichtig?
Kennzeichnungspflichtig sind nach Anhang 6 LIV 14 Gruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch einschliesslich Laktose, Hartschalenobst, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite über 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupinen und Weichtiere, jeweils mit den daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Welche Lebensmittel müssen deklariert werden?
Deklariert werden Lebensmittel bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten: Vorverpackte Lebensmittel tragen die Angaben auf der Verpackung oder dem Etikett, und über offen angebotene Lebensmittel ist in gleicher Weise zu informieren wie über vorverpackte, wobei auf schriftliche Angaben verzichtet werden kann, wenn die Information auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 39 LGV).
Weiterführende Themen rund um die Lebensmittelkennzeichnung
Im Betrieb hängt die Kennzeichnung an zwei angrenzenden Themen: am Etikett selbst, das auf feuchten, kalten oder fettigen Verpackungen haften muss, und am Druck der variablen Angaben wie Datum und Warenlos in der Linie.
Für Betriebe, die neben Lebensmitteln auch Fertigpackungen, gefährliche Chemikalien oder Maschinen kennzeichnen, stellt die Übersicht Kennzeichnungspflichten und Normen die Erlasse aller Produktgruppen mit SR-Nummer, Artikel und zuständiger Stelle zusammen.
Quellen
Massgebend ist der Wortlaut der Erlasse in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes.
- Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0, Art. 12; Stand am 1. Oktober 2024, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, Art. 36 und 39; Stand am 1. Juli 2025, abgerufen am 25.09.2026
- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI): Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Art. 1, 3, 4, 8, 10–15, 19–23, 25 und 27, Anhänge 3, 6, 8, 9 und 11; Stand am 1. Juli 2025, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV), SR 941.204, Art. 11; Stand am 1. Januar 2020, abgerufen am 25.09.2026
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Informationen auf der Lebensmitteletikette, Abschnitte „Was auf der Lebensmitteletikette stehen muss“, 5 „Adresse“, 6 „Produktionsland“ und 12 „Darstellung und Sprache“; Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 25.09.2026
- Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Recht, Exporthinweis), Schlussformel; Amtsblatt-Fassung auf EUR-Lex, abgerufen am 25.09.2026
- Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), Anhang 1 (Anlage I), Einträge SR 817.0, 817.02, 817.022.16 und 941.204; LR 170.551.631, LGBl. 2026 Nr. 125, ausgegeben am 23.04.2026, Anlage I bereinigt auf den 31.12.2025, abgerufen am 25.09.2026
- Liechtensteinische Landesverwaltung, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: Kennzeichnung Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Abschnitt „Lebensmittel“; letzte Aktualisierung 31.03.2026, abgerufen am 25.09.2026
- Liechtensteinische Landesverwaltung, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: Das neue Lebensmittelrecht 2017, Mitteilung; Mitteilung vom 04.05.2017, abgerufen am 25.09.2026